Corona – Was uns weiter erwartet

Nach den Entscheidungen auf Bundesebene hat heute das Bayerische Kabinett getagt und die Umsetzung der Maßnahmen beschlossen, die nicht ohnehin schon in Bayern gegolten haben. Neu ist für uns vor allem dann 2G im Einzelhandel und 2G auch in der Außengastronomie. Auch die Tourist Info wird sich diesem Gebot dann anschließen müssen. Wir zählen wohl nicht mehr, wie Anfang des Jahres noch, zum Grundbedarf… Aber Gäste, die hier übernachten, sind ja ohnehin schon bei 2G, insofern macht das den Kohl auch nicht mehr fett. Alles weitere wird dann noch genauer und in dem bei uns allen so beliebten Gesetzesdeutsch in der Ergänzung der 15. BayIfSMV stehen.
Ich wünsche allen gutes Durchhalten!

Und damit das alles Hand in Hand geht, hier auch noch eine tagesaktuelle Übersicht der Impf- und Testmöglichkeiten in Bamberg aus der städtischen Pressemeldung von heute:

Überblick über die verschiedenen Angebote in der Stadt

Im Stadtgebiet Bamberg gibt es eine Vielzahl an Teststellen und Impfangeboten. „Ganz wichtig sind jetzt die Informationen zu den Fragen: „Wie und wo kann ich mich in Bamberg impfen und testen lassen? Darauf wollen wir gebündelt Antworten geben“, so Bambergs Oberbürgermeister Andreas Starke. Die Verantwortlichen in der Stadt und im Landkreis Bamberg verfolgen das Ziel, Warteschlangen künftig zu vermeiden und Rücksicht auf die winterlichen Temperaturen zu nehmen.

  1. Wo kann ich mich gegen Covid 19 impfen lassen?
  • Impfzentrum Bamberg, Emil-Kemmer-Str. 33, 96103 Hallstadt; montags bis freitags, von 8.30 Uhr bis 13 Uhr sowie montags, mittwochs und freitags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 19 Uhr; samstags von 9 Uhr bis 14 Uhr (www.impfzentrum-bamberg.de). Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Registrierung und Terminbuchung online unter https://impfzentren.bayern/citizen/ . Impfwillige über 70 Jahre können ohne Termin zum Impfzentrum kommen und werden vorrangig behandelt. 
  • Konzert- und Kongresshalle, Mußstraße 1, 96047 Bamberg (ab Montag, 6.12.2021); montags, mittwochs, freitags und samstags, von 9 Uhr bis 15 Uhr. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht erforderlich.
  • Hausärztin/Hausarzt: nach persönlicher Terminvereinbarung
  1. Wo kann ich mich testen lassen?
  • Corona Service Center am ZOB, Promenadenstraße 6a, 96047 Bamberg

Schnelltests sind möglich montags bis samstags, 9 Uhr bis 15 Uhr; Termine nach vorheriger Anmeldung unter www.schnelltest-bamberg.de

  • Testzentrum am Sendelbach 15, 96050 Bamberg;

Schnelltests sind möglich montags bis sonntags, sowie feiertags, 15 Uhr bis 19 Uhr; letzter Test um 18.45 Uhr; vorherige Online-Terminvereinbarung unter www.schnelltest-bamberg.de

Achtung: PCR-Tests: montags bis freitags, 15 bis 19 Uhr, letzter Test um 18.45 Uhr; nur nach Anweisung durch das Gesundheitsamt, bei positivem Selbst- oder Schnelltest oder bei roter Corona-WarnApp; außerdem für Schwangere und Stillende sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen;

  • Sozialstiftung Bamberg, Bürgerteststelle Buger Straße 80, 96049 Bamberg

Schnelltests: montags bis freitags, 7 Uhr bis 15.30 Uhr, ohne Anmeldung

  • Rettungswesen:
  • Bayerisches Rotes Kreuz, Paradiesweg 1, 96049 Bamberg; Schnelltests: dienstags und donnerstags, 19 Uhr bis 21 Uhr; freitags, 18 Uhr bis 21 Uhr; sonntags, 9 Uhr bis 11 Uhr und 18 Uhr bis 20 Uhr; Termine nur nach Anmeldung unter www.test-bamberg.de

mittwochs: nur Kindertestungen, 16.30 Uhr bis 18 Uhr, Anmeldung unter www.kinder-test-bamberg.de

  • Malteser Testzentrum, Moosstraße 69, 96050 Bamberg; montags, mittwochs, freitags, samstags und sonntags, 9 Uhr bis 13 Uhr; Schnelltests sowie kostenpflichtige PCR-Tests (89 Euro); keine Testung bei positiven Selbst- oder Schnelltests oder bei erhöhtem Risiko auf der Corona-WarnApp; Tests ausschließlich nach Anmeldung unter https://malteser_dioezses_bamberg.covidservicepoint.de/
  • Weitere Teststellen:
  • Rewe, Würzburger Straße 55, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis donnerstags, 13 Uhr bis 17.30 Uhr; freitags und samstags, 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr;
  • vor Karstadt, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis samstags, 9.30 Uhr bis 18 Uhr;
  • Bahnhof, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis samstags, 8.30 Uhr bis 19 Uhr; sonn- und feiertags: 11 Uhr bis 17 Uhr
  • Pödeldorfer Straße 146, 96050 Bamberg; Mobar; Schnelltests montags bis sonntags, 12 bis 22 Uhr; ohne Anmeldung;
  • Obere Brücke 4, 96047 Bamberg, Heilpraxis Anette Fuhrmann: Schnelltests dienstags und donnerstags, 16 Uhr bis 18 Uhr; sonntags, 10 Uhr bis 13 Uhr (außer 5.12.2021); Lolli- und Spucktests; Telefon: 0157/71754257;
  • Lange Straße 17, 96047 Bamberg, Shvab Medical; Schnelltests montags bis samstags, 10 Uhr bis 17 Uhr sowie sonntags von 10 Uhr bis 14 Uhr; ohne Anmeldung
  • Bamberger Apotheken:
  • Brücken-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Herzog-Max-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Gartenstadt-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Hainapotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Luisen-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/3012345
  • Marien-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/981510
  • Rosen-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • St. Georg Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Vita-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/22797
  • Wunderburgapotheke: Online-Anmeldung ist nötig

Anmerkung:

Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, Öffnungszeiten der einzelnen Anbieter können sich ändern. Die Daten sind auf dem Stand 3.12.2021 und werden auf der Internetseite der Stadt Bamberg regelmäßig aktualisiert. Dort ist auch eine graphische Übersicht zu allen Testangeboten zu finden: www.stadt.bamberg.de/testmoeglichkeiten

Für alle Bürger:innen gibt es zudem die Möglichkeit, Teststellen mit Hilfe der Corona-Warn-App zu finden: CWA – Schnellteststellensuche (schnelltestportal.de)

Alle Anbieter von sogenannten Bürgertests (Schnelltests), die diese abrechnen wollen, müssen an die Corona-Warn-App angebunden sein.“

Die 15. BayIfSMV ist da!

Irgendwann im Laufe der Nacht wurde sie veröffentlicht, und sie ist wenigstens für die Führungen unter freiem Himmel ein bisschen ein game changer, da die Kapazitätsobergrenzen von 25 % nur für Veranstaltungen in Innenräumen, Stadien (!) oder „anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten“ gilt (§4). Dafür gilt auch bei Führungen unter freiem Himmel Maskenpflicht. Gästeführerinnen und Gästeführer wie auch sonstige Angehörige der Betreiber und Veranstalter selbst müssen 2G nachweisen oder mindestens zweimal in der Woche getestet sein, sprich eigentlich quasi 3G. Ebenfalls ist geklärt, dass auch alle Kultureinrichtungen und nicht nur Kulturveranstaltungen auf 2Gplus gesetzt werden. Die Liste für 2Gplus steht auf Seite 2, §4. Hotel und Gastro bleiben bei 2G.
In §4 steht im Grunde genommen alles drin. Am besten erst einmal den guten Baldrian- oder einen Johanniskraut-Tee aufsetzen bevor Sie sich an die weitere Lektüre machen.

Der Fast-so-gut-wie-Lockdown ist da!

Ich zitiere im Folgenden aus der heutigen Pressemitteilung der Kabinettssitzung mit äußerst weitreichenden Verschärfungen, die über das bisher bekannt Maß hinausgehen, bzw. eben doch alles mit einschließen, was bisher nicht explizit erwähnt wurde. Auch Führungen laufen also ab morgen nur noch unter der 2Gplus-Maßgabe und mit der Beschränkung auf 25 % der Kapazitäten. Hier steht die Frage im Raum, ob sie dann überhaupt noch laufen. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze zu unterschreiten kann sich aktuell an sich keiner mehr leisten, insofern sind die Konsequenzen in vielen Fällen eigentlich klar. Aber wahrscheinlich geht es nur noch mit solchen Maßnahmen. Da müssen wir jetzt alle wieder durch…
Wir selbst haben entschieden, ein Basisangebot an Führungen unserer täglichen „Faszination Weltkulturerbe“ aufrechtzuerhalten, auch wenn das mit maximal 6 Personen (25 % von 25 Personen!) ein Draufzahlgeschäft wird. Aber es ist kein Lockdown! Es gibt Gäste, wir haben Gäste, Sie haben Gäste, wir wollen ein Mindestmaß an Service und Angeboten aufrechterhalten!
Hilfreich und lesbar dazu auch die Corona-FAQs des Innenministeriums.

„Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. November 2021

1. Lage in bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen sehr ernst / Ab 24. November bis 15. Dezember verschärfte Corona-Maßnahmen / Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / 2G wird flächendeckend ausgeweitet / Hotspot-Lockdown in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 1.000

1. Die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensivstationen ist sehr ernst: Nahezu jedes verfügbare Intensivbett in Bayern ist belegt und die Infektionszahlen erreichen täglich neue Höchststände: In 10 bayerischen Landkreisen liegt die 7-Tages-Infektionsinzidenz derzeit über 1.000 Fällen. Die von der gefährlicheren Delta-Variante dominierte vierte Welle ist damit schwerer als alle bisherigen. Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem „Wellenbrecher“ muss Bayern nun dieser Lage Herr werden: Es gilt Ansteckungen zu blocken, das Infektionsgeschehen zu bremsen und durch weitere Erst- und Zweitimpfungen sowie konsequentes boostern den Impfschutz voranzubringen! Die Impfzentren werden dazu weiter massiv hochgefahren. Die Staatsregierung spricht sich auch dafür aus, auf Bundesebene eine allgemeine Impfpflicht ins Auge zu fassen, wenn sich die Impfquote in den kommenden Wochen nicht deutlich verbessert. Die Maßnahmen nehmen jedoch Rücksicht auf diejenigen, die sich solidarisch gezeigt und sich haben impfen lassen. Gleichzeitig muss in den besonders stark betroffenen Regionen Bayerns im Rahmen einer harten Notbremse noch stärker und beherzter eingegriffen werden.

2. Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.

3. Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

3.1 Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit

Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

3.2 Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:
• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:
• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

3.3 In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
• Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
• Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
• Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
• Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
• Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
• Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

3.4 Landesweit und für alle gilt außerdem:
• Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
• Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
• Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
• Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

3.5 In der Schule wollen wir die Sicherheit weiter erhöhen. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

3.6 In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
• Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
• Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
• Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
• Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

3.7 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

4. Seit dem 11.11.2021 wurden über 10.000 Polizeikontrollen insbesondere der 3G / 2G-Regeln durchgeführt, bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden deswegen nochmals intensiviert. Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.

5. Zur weiteren Erhöhung des Sicherheitsniveaus wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Materialkapazitäten angestrebt, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kindertagesstätten anzubieten.

3. Bayern ist Kulturstaat / Lebendige Kulturlandschaft erhalten: Freistaat verlängert Hilfsprogramme für Kunst- und Kulturschaffende

Kultur ist in Bayern mehr als ein wichtiger Wirtschaftszweig: Bayern ist ein Kulturstaat. Künstlerinnen und Künstler schenken uns in diesen schwierigen Zeiten Hoffnung und Freude. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben jedoch die Kunst- und Kulturschaffenden sowie den kulturellen Veranstaltungsbetrieb in ganz Bayern schwer getroffen und werden sie auf absehbare Zeit auch weiter treffen. Die Bayerische Staatsregierung hat daher beschlossen, die bisherigen Unterstützungsmaßnahmen für Kunst- und Kulturschaffende fortzuführen, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten.

Folgende Programme werden bis zum 31. März 2022 verlängert: Das Hilfsprogramm für soloselbständige Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe, das Stipendienprogramm zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres professionellen Schaffens, das Spielstätten- und Veranstalterprogramm und das Hilfsprogramm für die Laienmusik. Auch die Unterstützung der staatlichen Kultureinrichtungen und der nichtstaatlichen Förderempfänger wird im Jahr 2022 fortgesetzt. Außerdem werden Mittel für die Weiterführung der Internetplattform „Bayern spielt“, ein Service- und Beratungsangebot für die Branche, zur Verfügung gestellt.“

Corona – Die Ampel schaltet auf Rot!

Tja, das mit dem Gelb hat jetzt nicht sooo lange angehalten. 48 Stunden, um genau zu sein. Aber auch bei echten Ampeln ist Gelb ja eigentlich nur die Durchgangsfarbe. Ab Dienstag, 9. November, gilt also bayernweit die Ampelphase „Rot“.

Das hat folgende Konsequenzen:

Einrichtungen und Veranstaltungen, die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind ab sofort nur noch nach 2G zugänglich, also ausschließlich für Geimpfte und Genesene, nicht mehr für Getestete. Dies gilt somit für den ganzen Bereich der kulturellen Einrichtungen, für Museen, Theater, Konzerte, Kino, für Veranstaltungen, für Sport- und Freizeiteinrichtungen, immer mit dem Fokus auf Angeboten, die in Innenräumen passieren. Wenn ich nach dem gehe, was seit diesem Sommer galt und mir explizit vom Ministerium so mitgeteilt wurde, dann bleiben normale Stadtführungen an der frischen Luft also weiterhin davon ausgenommen, außer sie haben Innenanteile mit dabei.

Gastronomie und das Beherbergungswesen bleiben, wie auch schon in der gelben Ampelphase, 3Gplus verpflichtet – und ja, auch die Friseure und andere „körpernahen Dienstleistungen“ bleiben über 3Gplus zugänglich. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Neu ist nun auch die Zugangsregelung 3G für alle Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitenden oder für Mitarbeitende mit Kontakt zu weiteren Personen, egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen. Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV. Ein einfacher Schnelltest, mindestens zweimal pro Woche ist dafür vorgesehen. Es ist leider noch unklar, ob diesen Test die Mitarbeitenden vor Ort unter Aufsicht mit einem Schnelltest ableisten können, ob diese vom Arbeitgeber bezahlt werden oder ob die Mitarbeitenden mit einem offiziellen Schnelltestergebnis bereits ankommen müssen. Von diesem Testnachweis kann sich nur befreien, wer alternativ den Impf- oder Genesenenstatus nachweisen kann. Wir freuen uns schon auf diese spannende Gratwanderung entlang des datenschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Todesstreifens, auf die wir uns nun begeben dürfen ….

Grün, gelb, rot, ja, so eine Ampel hat nur diese drei Farben. Wer sich jetzt fragt, ob wir damit schon das Ende der Fahnenstange, äh, also der Ampel, erreicht haben für diesen Winter, dem sei aus sicherem 1,5 Meter Abstand zugerufen, Corona hat bisher noch immer ein weiteres Ass im Ärmel gehabt, und der Winter ist lang, und die Impfquote ist immer noch zu niedrig. Aber der Erfindungsreichtum unserer Staatsregierung, auf die weiteren Kapriolen von Corona entsprechend zu reagieren, ist auch unermesslich. Ich sehe sie schon vor mir, die AMPELplus! Oder auch nur die Coronaampelergänzungsfarben in der Steigerung Bordeauxrot, Burgund und Schwarzrot …

Und zum Schluss nochmal was Ernstes: Schauen Sie doch mal hier rein: https://www.stmgp.bayern.de/veranstaltungen/offene-impfstunden-im-impfzentrum-bamberg-mo-fr-830-1300/ Jeden Tag! 8.30 – 13 Uhr! Impfen, ohne Voranmeldung! Und mittwochs sogar bis 19 Uhr! Bitte teilen Sie diesen Link mit allen Menschen, die Sie kennen, die vielleicht doch noch nicht ganz abgeschlossen haben mit der Sache und guten Argumenten für eine Impfung zugänglich sein könnten, sich und andere durch eine Impfung zu schützen. Vielleicht in Kombi mit dieser Seite: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/10-gruende-sich-jetzt-gegen-das-coronavirus-impfen-zu-lassen/. Es macht ja keinem von uns Spaß, Menschen von der Kultur auszuschließen, von Sport und Freizeit! Wenigstens versuchen müssen wir es doch, das gemeinsam noch zu packen!


Corona – Jetzt kommt die Ampel

Wer dachte, die mögliche zukünftige Ampelkoalition auf Bundesebene wäre die einzige Ampel, die unser Leben in nächster Zeit beeinflussen würde, hat mal wieder zu kurz gedacht! Vor Monaten sahen wir diese neue „Bayerische Krankenhausampel“ und dachten noch, ach, die Werte werden wir ja wohl hoffentlich nie mehr erreichen, da müsste es schon ganz dicke kommen.

Hm…

Pustekuchen …

Die Ampel steht – und das Wochen vor der Ampel in Berlin!

Wir sind also ab Sonntag, 7.11. bei Phase „Gelb“ angekommen. Das bedeutet im Wesentlichen Folgendes: Alles, was bisher mit 3G-Zugangsbeschränkung versehen war, ist nun auf 3GPlus verschärft. Das heißt, der einfache Schnelltest reicht nicht mehr, es muss der PCR-Test sein. Dies gilt für alles, was innen ist, alle Innenräume, Kultureinrichtungen, Museen, Theater, Konzerte, Veranstaltungen, und auch für die Beherbergungsstätten und die Gastronomie. Perfide mal wieder, dass Gastro und Hotels in der Gelbphase und im Kabinettsbeschluss nicht explizit erwähnt sind, aber man darf im Rückkehrschluss der Rot-Phase besagter Ampel, wo für Gastro und Hotels explizit nicht 2G vorgeschrieben wird, sondern diese bei 3GPlus verbleiben, dass sie in der Gelbphase auch schon dabei sind bei 3GPlus.

Außerdem gilt die FFP2-Maske wieder als Standardmaske.

Spitzenreiter bei der Verschärfung sind Clubs und Diskotheken, die zwar offen bleiben dürfen, aber nur noch Geimpfte oder Genesene einlassen dürfen – 2G!

Ausgenommen sind weiter der Handel und der ÖPNV, hier gibt es keine3G oder 3GPlus-Regeln. Der Zugang ist wie bisher beschränkt, halt wieder mit FFP2-Maske statt der medizinischen.

Wer es nochmal genau nachlesen möchte, dem sei die wieder extrem spannende Lektüre der Neufassung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. November 2021 empfohlen, wo bei den Formulierungen nun wieder die gepflegte Juristensprache obsiegt hat, wenn zum Beispiel da steht, dass bei vorliegender Verschärfung der Maßnahmen ein „negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden“ kann, was dazu führt, dass man wieder zurückscrollen muss und den Paragraphen sucht, anstatt dass sie genau da einfach hinschreiben: „PCR-Test“!!

Alternativ gäbe es noch die redaktionelle Fassung in Form des Berichts aus der Kabinettsitzung vom 3. November 2021.

Ich fürchte, wir sollten auch gleich die Konditionen der Phase „Rot“ ansehen, denn diese wird nicht lange auf sich warten lassen bei der aktuellen Entwicklung. Es ist zum Aus-der-Haut-fahren! Dass wir so viele Menschen immer noch nicht für die Segnungen der Impfung gewinnen konnten, ist einfach enttäuschend. Aber mit welchen Argumenten muss man denn noch kommen, wenn es doch nachweislich um Leben und Tod geht, um Gesundheit oder Krankheit und für so viele um die wirtschaftliche Existenz!

Corona – ein Schritt vor, ein Schritt zur Seite und einer zurück

Drei Neuerungen schulde ich Ihnen aktuell noch, eine bedeutet eine deutliche Erleichterung, zwei machen das Leben wieder etwas schwerer für Viele.

1. Die Stadt ist nun auch wieder über der Inzidenz von 35, so dass hier, wie auch schon seit Sonntag im Landkreis Bamberg, seit heute wieder die Regeln für verpflichtendes 3G in Innenräumen gilt – ein Schritt zurück.

2. Passend dazu gab es aus der letztwöchigen Kabinettssitzung der Staatsregierung die Neuregelung, dass ab morgen, Dienstag, 19.10., überall da wo 3Gplus, 3G oder 2G angewendet wird, auch das komplette Personal mit Kundenkontakt und der Betreiber sowie Ehrenamtliche selbst die entsprechenden Bedingungen erfüllen müssen – ein Schritt, na ja, sagen wir, zur Seite.

3. Aber, und das spart wirklich viel Arbeit und Zeit, seit Freitag, 15.10., fällt die Verpflichtung zur Kontaktdatennachverfolgung für sehr viele Betriebe und ihre Angebote großflächig weg – ein echter Schritt nach vorne!

Zu den Meldungen im Einzelnen, hier zunächst die Pressemeldung der Stadt Bamberg zur Inzidenzüberschreitung von 35 vom Samstag, mit Wirkung ab heute, Montag, 18.10.:

In der Stadt Bamberg wurde der 7-Tages Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten. […]

Ab Montag, 18. Oktober 2021 gilt daher in Innenräumen wieder verpflichtend der 3G-Grundsatz. Demnach ist der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (PoC-Antigen-Schnelltest nicht älter als 24h oder PCR-Test nicht älter als 48h) erlaubt. Dies betrifft beispielsweise öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen (bei größeren Veranstaltungen gilt eine inzidenzunabhängige 3G-Pflicht) in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, Musikschulen, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr etc. (§ 3, Abs. 1 der 14. BayIfSMV). Betreiber solcher Einrichtungen können auf freiwilliger Basis auch 3G-Plus (nur PCR-Test nicht älter als 48h) oder 2G anwenden (§ 3a der 14. BayIfSMV).

Weiterhin gilt inzidenzunabhängig in Alten- und Pflegeheime sowie in Schulen und Kinderhorte der 3G-Grundsatz. Ebenso ist der Zugang zu Volksfesten, Diskotheken, Clubs, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen weiterhin nur für Genesene, Geimpfte oder Getestete möglich. […]“

Die anderen beiden Punkte wurden in der Kabinettssitzung vom 12.10. erledigt und lauten wie folgt:

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:

Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.

Das sind:
– alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
– Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
– körpernahe Dienstleistungen
– Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten)
.

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.“

Bamberg wieder unter 35!

Seit drei Tagen liegt die Inzidenz in der Stadt Bamberg unter 35, das bringt ab Montag, 11. Oktober wieder Erleichterungen im Umgang mit 3G. Ich würde jedoch eher formulieren, es bringt Flexibilität im Umgang mit 3G als Zugangsvoraussetzung.
Denn diese „Kann“-Bestimmung der Regelung für eine Inzidenz unter 35 macht es nicht unbedingt einfacher, nein, es wird eigentlich wieder verwirrender. Es bleibt ja jedem Veranstalter überlassen, ob er nicht trotzdem 3G beibehält. Oder 2G. Oder 3Gplus. Entscheidet sich also ein Betreiber für die Rücknahme von 3G, bleiben die Masken als letzte vorgeschriebene Maßgabe für Innenräume.

Ich zitiere aus der städtischen Pressemeldung von gestern:
In der Stadt Bamberg wurde der 7-Tages Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Am Samstag meldete das Robert Koch-Institut einen Inzidenzwert von 28,7 für die Stadt Bamberg (Donnerstag, 33,9; Freitag 28,7). Damit treten laut einer Bekanntmachung der Stadt Bamberg vom 9. Oktober 2021 inzidenzabhängige Erleichterungen in Kraft.

Bislang galt verpflichtend die sogenannte 3-G-Regel, wonach für den Zugang zu geschlossenen Räumen, beispielsweise bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und Fitnessstudios oder Kinos und Museen sowie für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, nur Personen Zugang haben dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind.

Diese verpflichtende Regel gilt ab Montag (11. Oktober) nicht mehr. Gleichwohl können aber Veranstalter oder Einrichtungen auf freiwilliger Basis weiterhin 3-G, 3-G-Plus oder 2-G anwenden. Wer also eine Veranstaltung oder Einrichtung besuchen möchte, sollte sich vorher direkt informieren, ob es dort weiterhin Zugangsbeschränkungen gibt. Die Stadt Bamberg strebt für ihre Veranstaltungsorte und Einrichtungen ab 1. November eine einheitliche Anwendung von 3G-Plus an (hierzu erfolgt noch eine gesonderte ausführliche Pressemitteilung).

Inzidenzunabhängig, also auch bei Inzidenzwerten unter 35, gilt weiterhin, dass der Zugang zu Volksfesten, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen nur durch Genesene, Geimpfte oder Getestete erfolgen darf. 

Sollte die Stadt Bamberg an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 35 wieder überschreiten, erfolgt eine erneute Bekanntmachung der Stadt Bamberg. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.

Was das alles betrifft, kann man im §3 der aktuellen 14. BayIfSMV lesen, es geht um den Zugang zu, ich zitiere erneut:

öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern,
Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen
Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den
Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten
einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der
Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen
einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen,
Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken,
Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren
Bereichen,


und dazu kommen noch die sog. körpernahen Dienstleistungen.

Bringt uns das jetzt wirklich weiter? Ich für meine Person kann nur sagen, ich fühle mich bei 3G recht wohl, wenn ich irgendwo innen rein muss. Aber, es ist schon auch irgendwie richtig, wenn es die Pandemie zulässt, müssen wir auch wieder lernen, damit umzugehen, die Bastionen gegen die Ansteckung wieder abzubauen. Nur haben uns die Erfahrungen der letzten eineinhalb Jahren gelehrt, dass es schnell wieder anders werden kann. Allein der Blick in andere Länder – und auch in fast alle anderen Kreise und Städte – zeigt, dass wir Corona noch lange nicht los sind, ja, wir werden es ja nie mehr los, gerade deswegen ist es jetzt so schwer, diesen Mittelweg zu finden zwischen Vorsicht und Loslassen, zwischen Umsicht und Gehenlassen. Letztlich werden es die Menschen selber entscheiden, wo und wie schnell sie sich wieder wohlfühlen im Kreise anderer Menschen. Für den Tourismus ist das das A & O – dass sich die Menschen wieder wohlfühlen und sicher fühlen. Und gerade da, fand ich, hat uns 3G auf einen guten Weg gebracht, der uns durch diesen Winter geleiten kann. Aber ich will mich ja lernfähig geben….

Alle neuen Rahmenkonzepte im Überblick

Im Laufe der letzten ein, zwei Wochen wurden alle Rahmenkonzepte an die neuen Rahmenbedingungen und -regeln angepasst, neu geschrieben und veröffentlicht.

Ich stelle Ihnen alle hier einmal zum Hochladen zur Verfügung, die im weitesten Sinne mit uns und unserer Branche zu tun haben:

Corona – der Paradigmenwechsel ist da

Wir schreiben den 2. September 2021 und heute fällt die Bastion der ausschließlichen und strikten Inzidenzorientierung, mit der wir seit eineinhalb Jahren jeden Morgen aufgestanden und jeden Abend ins Bett gegangen sind. Angesichts der mittlerweile doch hohen Impfquote – noch nicht genug für die sogenannte Herdenimmunität, aber doch so hoch, dass man diesen Schritt wagen kann – scheint dieser Paradigmenwechsel hin zur sog. „Krankenhausampel“ gerechtfertigt zu sein.

Insgesamt machen wir mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen riesigen Schritt nach vorne und stellen fest, dass Geimpft und Genesen – oder eben Getestet – doch den großen Unterschied macht und uns der ersehnten Normalität so weit wie möglich näher bringt.

Nur noch für die Anwendung der 3G-Regel gilt es, in Zukunft den bekannten Richtwert der vor-Ort-Inzidenz von 35 zu beachten, was für Bamberg mit seiner Inzidenz rund um 50 aber unmittelbar heißt, dass die 3G-Regel bis auf weiteres gilt.

Was ist also alles neu? Kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Insgesamt werden die geltenden Regeln deutlich reduziert und vereinfacht.
  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Und was bedeutet das im Einzelnen?

Die Krankenhausampel

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt die sog. „Krankenhausampel“ als neuer Indikator.

  • Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
    (1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
    (2) Kontaktbeschränkungen.
    (3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
    (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
  • Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen. Sobald diese Stufe erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

3G-Grundsatz

Die 7-Tages-Inzidenz, wie wir sie bisher kannten, ist lediglich noch ausschlaggebend für die strikte Anwendung der 3-G-Regel. Zugang zu Angeboten und Dingen vor allem in Innenräumen haben dann nur noch Geimpfte und Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als dauerhaft getestet.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:

  • Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
  • In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

Veranstaltungen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.

Gastronomie

Es entfällt die coronabedingte Sperrstunde (bisher 1.00 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Die Kontaktdatenerfassung gilt weiterhin.

Beherbergung 

Es entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G muss bei Ankunft und danach jede 72 Stunden ein Test vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.

Quadratmeterregel

In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Messen 

Es entfällt die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. 3G gilt inzidenzunabhängig indoor wie outdoor. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

Clubs und Diskotheken

Mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien werden diese mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober geöffnet. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

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Die Antworten zu zahlreichen Fragen können Sie auf der Seite des Innenministeriums nachlesen. Oder Sie gönnen sich natürlich mal wieder die vollständige Lektüre der neuesten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie ist tatsächlich einfacher geworden, etwas kürzer und, ja, ich bin fast geneigt zu sagen, lesbarer. Aber vielleicht haben wir uns nur schon so an Gesetzestexte gewöhnt durch die Pandemie, dass uns das jetzt und in Zukunft immer leicht fallen wird, hüstel, hüstel….

Die 13. BayIfSMV – jetzt mit 3G und Testpflicht über 35!

Der Vollständigkeit halber hier die „konsolidierte Lesefassung“ der am Wochenende ergänzten 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Tatsächlich findet sich nun an diversen Stellen die neue Inzidenz 35 als Schwellenwert zur Testpflicht für Ungeimpfte und Ungenesene, u.a.
– bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen und Feiern in geschlossenen Räumen,
– bei Sport in geschlossenen Räumen,
– für Flusskreuzschifffahrten bei der Einschiffung,
– in Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, jeweils in Bezug auf geschlossene Räume,
– bei körpernahen Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
– in der Innengastronomie,
– bei Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen,
– in der Hotellerie muss alle 72 Stunden nach Anreise (mit Test) erneut ein Test nachgewiesen werden,
– und bei Tagungen, Kongressen und Messen muss unabhängig von der Inzidenz ein Test von allen Besucherinnen und Besuchern nachgewiesen werden.

Aktuell ist Bamberg-Stadt also voll in der Testpflicht mit drin, die Inzidenz liegt konstant über 35. Das Bamberger Land hält sich wacker unter 35.

Die FAQ-Seite der Staatsregierung führt noch ein paar weitere Detailfragen aus, insbesondere auch, dass in Bayern die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei „großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter“ erhöht wird. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen. Und das in Zukunft inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (z. B. Vorlage eines Testnachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.). Das Unterschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist nun keine Voraussetzung mehr.

Mal schauen, wer sich fortan als Veranstaltung mit „länderübergreifendem Charakter“ definiert…
Und wie lange die Inzidenzzahl noch als alleiniger Parameter Bestand haben wird. Eine Krankenhausampel wird ja schon diskutiert und von Vielen befürwortet.