Montag, 15. November 2021 (22:30)
2G nun auch in Gastronomie und Hotellerie
Der Vollständigkeit halber sei hier kurz erwähnt, dass ab dem 16.11. nun auch für die Beherbergungsbetriebe und für die Gastronomie in Bayern 2G gilt. Alles in Kombination mit der Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Weitere Änderungen oder Verschärfungen haben wir im touristischen Bereich aktuell nicht zu vermelden.
Wir merken, dass sich die dramatische Lage sofort wieder in Stornierungen und ein verhaltenes Buchungsaufkommen ummünzt, wobei man den November fairerweise ja auch in normalen Jahren nicht gerade einen touristischen Wonnemonat nennen kann. A bisserl was geht immer, aber die Tendenz ist unverkennbar und die Unsicherheit bricht sich wieder Bahn. Es ist zum in-die-Tischkante-beißen!!
Ich schließe einen Infoblock rund um die Frage zu beruflich bedingten Reisen mit an, die eine andere Grundlage haben als 2G, auch was Kinder anbetrifft gibt es Ausnahmen zu 2G. Vielen Dank an die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftsförderung des Landkreises, aus deren Corona-Ticker ich im Folgenden wörtlich zitiere:
„Anpassung der Regelungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte sind nach
der neuesten Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)
vom 16. November 2021 auch von nicht geimpften und nicht genesenen Gäste unter Beachtung der 3G
plus‐Erfordernisse ab sofort möglich. Diese Gäste müssen bei der Ankunft und sodann alle 72 Stunden
einen Testnachweis auf der Basis eines PCR‐Tests, PoC‐PCR‐Tests oder eines Nukleinsäuretests, der
vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorlegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV). Bisher
galt hier die 2‐G‐Regelung (Zugang nur für Geimpfte bzw. Genesen).
Als nichttouristisch gelten insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken,
ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und
Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte
gilt die Ausnahme von dem 2G‐Erfordernis aber jeweils nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend
erforderlich und unaufschiebbar ist.
Von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt weiterhin
und stets die 2G‐Regelung.
Neuregelungen gelten auch für minderjährige Schüler, die das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet
haben und regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Bisher galt für diese
Gruppe die 2G‐Regel in der Gastronomie und der Beherbergung.
Minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben und
die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, wird der
Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen
ermöglicht. Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften
Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen.
Die Änderungen treten am 17. November in Kraft.“
Für viele übergreifende Corona-Übersichtsseiten scheint es aktuell schwierig zu sein, Schritt zu halten mit den Änderungen, daher kann ich im Moment vor allen Dingen die FAQ-Seite der Staatsregierung empfehlen, da scheint noch jemand den Überblick zu haben!!