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Michael Heger
Sonntag, 1. November 2020 (12:24)

Corona: Die 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegt vor!

Von der Geschäftsführerin des Tourismusverbands Franken, Angelika Schäffer, erreichte mich gestern Abend noch eine Mail mit aktuellem Inhalt zur neuen 8. (!!) bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die gezielt alles rund um die bundesweiten Maßnahmen ab 2.11. aufgreift, klarstellt und in Gesetzesform gebracht hat, letztlich eine 1:1-Umsetzung der aus der Ministerpräsidentenkonferenz vorgegebenen Anordnungen. Frau Schäffer bezieht sich dabei auf Informationen aus dem Ministerium und vom DEHOGA, der noch weitere offene Fragen aufgegriffen und beantwortet hat. Ich leite das an dieser Stelle unkommentiert weiter.

Die Verordnung im vollen Wortlaut finden Sie hier. Darin auch das explizite Verbot von Führungen jeder Art in §11, Abs.(3).

Hier also die Mail vom TV Franken:

„1) Wirtschaftsministerium (Stand: Freitag, 30.10.20, 14.29 Uhr)

Abreise:
„Ein vor dem 2.11. begonnener Urlaub in Bayern muss nach dem Wortlaut des Entwurfs der 8.IfSMV am 2.11. um 0.00 Uhr beendet werden. Aus Kulanzgründen kann jedoch gestattet werden, dass diese Abreise im Laufe des Vormittags des 2.11. erfolgt.
Die Rechtsabteilung des StMGP hat unsere Einschätzung bestätigt.“

2) DEHOGA Bayern (Stand: Freitag, 30.10.20, 22.45 Uhr)

„Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde soeben veröffentlicht, die für Hotellerie und Gastronomie wichtigsten Passagen lauten:

§13 Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.

(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(3) 1 Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2 Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 14 Beherbergung

(1) 1 Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:
1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.

3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.
(3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

§ 15 Tagungen, Kongresse, Messen

Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.

 

Ebenso haben uns soeben aus dem Gesundheitsministerium die ersten Antworten auf offene Fragen erreicht, die wir Ihnen angesichts der knappen Zeit bis zum Lockdown gleich weiterleiten:
1. Dürfen Hotels, in denen Übernachtungen zu geschäftlichen Zwecken stattfinden, ihren Gästen entsprechende Bewirtungsleistungen anbieten (etwa Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Getränke)? Im Restaurant, bzw. Frühstücksraum oder nur To Go auf dem Zimmer?

Der Ministerratsbeschluss vom 29.10.2020 sieht die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen vor. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. In logischer Konsequenz ist die gastronomische Verpflegung in Hotels nach diesen Vorgaben zu beschränken. Eine Verpflegung auf dem Zimmer oder Zimmerservice ist hingegen möglich.

2. Dürfen in Hotels und anderen Einrichtungen grundsätzlich Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke angemietet werden (etwa für Firmen-Konferenzen)? Und ist in diesem Fall das Bereitstellen von Bewirtung und Technik (etwa Konferenztechnik) möglich?

Tagungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Eine Anmietung von Hotelräumlichkeiten zu diesem Zweck ist demzufolge nicht möglich. Soweit für außerschulische Bildungsangebote, die nicht touristischen Zwecken dienen, Hotelräumlichkeiten angemietet werden sollen ist dies möglich. Eine Bewirtung ist unzulässig.

3. Gilt die Untersagung des Betriebes für Tagungs- und Veranstaltungsräume auch für die Durchführung von Prüfungen oder von beruflichen Aus- und Fortbildungen?

Die Untersagung von Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen ist unabhängig von der Durchführung von Prüfungen und beruflicher Aus- und Weiterbildung geregelt. Für letztere beiden Zwecke können Räume genutzt werden. Die Untersagung gilt nicht für die Räumlichkeiten an sich, sondern für deren spezifische Nutzung für Tagungen, Kongresse und Veranstaltungen.

4. Ist Catering generell möglich? Wenn ja, in welchem Umfang (mit Service)?

Hierzu kann auf die Antwort in Frage 1 verwiesen werden. Ergänzend sei ausgeführt: Die Verpflegung vor Ort – auch im Wege des Catering – ist nicht zulässig. Zulässig ist die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

5. Sind Übernachtungen erlaubt, wenn Gäste eine Nacht vor Ihrem Klinikaufenthalt anreisen bzw. gebracht werden und die Anreise so weit ist, dass die Strecke nicht an einem Tag zweimal gefahren werden kann?

Wenn es sich um medizinisch notwendige Behandlungen handelt, die erbracht werden sollen, findet die Beherbergung nicht mit touristischer Zwecksetzung statt und ist möglich.

6. Können Getränke auch to go angeboten werden? Ist dies auch auf Geschirr und im Glas möglich?

Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Soweit das Geschirr oder Glas ebenfalls mitgenommen wird, kann eine Abgabe oder Lieferung auch auf Geschirr oder im Glas erfolgen. Ein Verzehr vor Ort mit anschließender Rückgabe des Geschirrs ist jedoch untersagt.

7. Können Alkohol und nicht alkoholische Getränke, als auch mitnahmefähige Speisen für den Verzehr zu Hause geliefert und abgeholt werden, ggf. unabhängig von der Sperrstunde?

Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken unterliegt keiner gesonderten Sperrstunde nach der 8. BayIfSMV. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist jedoch in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.“

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