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Michael Heger
Dienstag, 31. März 2020 (16:00)

Corona – Soforthilfe Bund und Land – jetzt ein Antrag!

Am vergangenen Freitag hat das Soforthilfepaket des Bundes die letzte parlamentarische Hürde genommen und seit heute stehen die Antragsformulare auch in Bayern zur Verfügung. Bayern hat die Soforthilfe des Landes mit der des Bundes verheiratet, so dass es die Bundeshilfe nicht zusätzlich zur Bayerischen Soforthilfe gibt. Allerdings wurde die bayerische Soforthilfe auf die Summen des Bundespakets aufgestockt, so dass jede und jeder die bereits beantragte oder erhaltene Summe um die Aufstockungssummer erhöhen kann. Laut meinen Informationen lohnt sich ein neuer Antrag in jedem Fall, denn es kann nun auch konkret der Umsatzverlust benannt werden, nicht nur die fehlende Liquidität. Im neuen Antrag können Sie auchz darauf hinweisen, ob Sie bereits einen Antrag gestellt haben oder nicht.

Diese Unterstützungsmaßnahme gilt für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Es geht also jetzt insgesamt um eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von
– bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
– bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Für größere Unternehmen gelten nach wie vor die Kriterien der bestehenden Bayerischen Soforthilfe. Im Antragsformular wird am Anfang anhand der Mitarbeitendenzahl automatisch der richtige Antragsweg weitergeschaltet.

Diese Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Es geht konkret um einen Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. Wenn Sie als Soloselbständiger und Künstler gar keine Betriebsstätte außer Ihre eigenen Wohnung haben, so gilt wohl diese dann als Bezugsort für die laufenden Kosten, die Sie geltend machen können. Dann gilt auch die Sache mit dem Vermieter, denn sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Anträge werden ab sofort nur noch online angenommen. Auf dieser Seite steht jetzt alles notwendige, samt Antragsformular: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Ganz gut zusammengefasst ist das Verfahren auch nochmal auf der Seite der Bayerischen Wirtschaft.

Und hier nochmal zusammengefasst die wichtigsten Fakten auf drei Seiten vom BMmWi

Wenn Sie obendrein nicht über eine Arbeitslosenversicherung verfügen, gibt es auch noch Folgendes: Damit Ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

Durch die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis inklusive 19. April ist natürlich auch das Verbot touristischer Übernachtungen automatisch mit verlängert ebenso wie der reguläre Betrieb von gastronomischen Einrichtungen. Umso wichtiger ist nun die Soforthilfe. Wie immer wünsche ich Ihnen möglichst wenig Bürokratie, verständliches Deutsch in den Anträgen und raschen Zugriff auf die Gelder!

 

 

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