Dienstag, 19. Mai 2020 (16:31)
Corona – Der Durchbruch für den Tourismus
Der 30. Mai 2020 wird vielen in Erinnerung bleiben als der Tag, an dem wir wieder arbeiten durften. Aus der heutigen Kabinettsitzung kam die Meldung, dass touristische Dienstleistungen ab 30. Mai erlaubt sein sollen! Sogar das Wörtchen „Stadtführungen“ wird hier ausdrücklich erwähnt! Dass wir das noch erleben dürfen!! Herr Aiwanger verwies zwar noch auf Details, die im Laufe der nächsten Woche ausgearbeitet werden würden – das könnte sportlich werden zum Starttag 30. Mai, aber wir hatten ja nun genug Zeit, uns an diese Art von Fristen zu gewöhnen – aber der auf die Öffnung von Hotels abgestimmte Termin 30. Mai steht somit! Dass man sich mal so freuen kann über die schlichte Gewährung einer Perspektive, dass man wieder arbeiten darf…
Hier die Auszüge aus den Bestimmungen:
„Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.
Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m,
• Mund-Nasen-Bedeckung,
• Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
• Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen,
• Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.
Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen.“
Wir planen, vorbehaltlich der Ausführungsbestimmungen in der nächsten Woche, kurze und kompakte Turnus-Führungen für den Wiedereinstieg solange Masken Pflicht sind, denn lange Führungen hält da keiner durch. Auch sollten wir alle mit bedenken, dass Wegeführungen zum Beispiel entlang der Karolinenstraße unbedingt ausgespart werden sollten. Mit Verkehr und entgegenkommenden Personen ist es da zum Beispiel unmöglich, das Abstandsgebot zu wahren. Neues Denken ist angesagt. 10 Tage Zeit, das neue Denken in konkrete Konzepte umzusetzen!
Und auch für Hotels geht es weiter in die Detailplanung – ohne Prozentregelung für die Belegung:
„Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.
In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
• Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
• In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
• Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
• Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
• Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
• Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.“
So allmählich, könnte man meinen, biegen wir auf die Zielgerade ein, natürlich nur des „neuen Normals“, noch nicht zu unserem alten Leben, aber es wird!