Corona ade!

Es ist mir eine Freude, gerade in diesem in den letzten drei Jahren zum Corona-Blog mutierten Tourismus-Blog zu verkünden, dass es mit dem heutigen Tage in Bayern keine, ich wiederhole: k e i n e Corona-Maßnahmen mehr gibt. Und dass die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ebenfalls zum 1.3.2023 ausgelaufen ist.

Hier der Auszug aus der Kabinettssitzung:

Ab 1. März in Bayern keine Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des bayerischen Gesundheitsministeriums mehr

Ab Mittwoch, 1. März, gibt es in Bayern keine Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und Corona-Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege mehr. Auf die Regeln kann nun verzichtet werden – dank einer hohen Immunität in der Bevölkerung, wirksamer antiviraler Medikamente und Impfungen, die vor schweren Verläufen einer Corona-Infektion schützen.
Die Bundesregierung setzt die vom Bund bislang angeordneten Testnachweiserfordernisse zum 1. März vorzeitig aus. In der Folge kann auch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt nur noch landesrechtliche Ausnahmen von den bundesrechtlichen Testnachweiserfordernissen enthalten hatte, zum 1. März aufgehoben werden.
Die letzten bundesrechtlichen Regelungen zur Maskenpflicht etwa für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden jedoch erst mit Ablauf des 7. April 2023 aufgehoben. Krankenhäuser und Pflege-Einrichtungen können darüber hinaus weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen
.“

Wer es zur Sicherheit nochmal auf der Seite des Gesundheitsministeriums nachlesen möchte, klickt hier.

Und für die Historiker unter uns: Das hier war die erste Erwähnung von Corona auf diesem Blog am 16.3.2020. Klang dramatisch! Trotzdem glaubten wir, dass es im April wieder vorbei ist …

Ich schreibe also jetzt – Achtung! – zum letzten Mal, das Wörtchen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und plane, dieses Wort nun für etliche Jahre aus meinem aktiven Vokabular zu streichen!

Over and out!

Die Dreizehnte – oder: Nach dem Katastrophenfall

Ich musste heute im Laufe des Tages feststellen, dass die meisten Leute mittlerweile hoffnungslos überfordert sind von all den Dingen, die seit heute bayernweit wieder gelten und in Form der Gesetzesparagraphen der dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung daherkommen. Ich erntete mehr als einmal ungläubiges Staunen, wenn ich versucht habe, die Regelungen zu erläutern, die seit heute in dem solide unter 50 liegenden Bamberg und auch im Landkreis gelten, vor allem weil sie so weitreichend sind, dass man dem Braten zunächst einmal gar nicht wirklich traut. Man hat sich ja so eine gewisse Grundskepsis angewöhnt in sieben Monaten Schließzeit. Aber es ist wirklich einmal wieder soweit: Der Katastrophenfall ist aufgehoben!

Angesichts der herrschenden Verwirrung, habe ich mir vorgenommen, ich fasse Ihnen, nach dem ersten kurzen Überblick von letzter Woche die wesentlichen Punkte, die uns betreffen, nun noch einmal, ganz in Ruhe, in meinen eigenen Worten, Absatz für Absatz, zusammen:

Hier also das Original: die 13. BayIfSMV in Gänze

Und hier für Sie die ausgedeutschte „Fassung Heger“, auf die wesentlichen Punkte für Touristiker reduziert, und ohne Gewähr:

§1 Welche Folgen haben die Inzidenzzahlen?

Alles, was folgt, gilt nur dort, wo die Inzidenzzahl unter 100 liegt. Überall da, wo eine Inzidenz von über 100 vorliegt, gilt wieder die Bundesnotbremse.

Es gibt infolgedessen nur noch zwei Zustände auf der Welt in Bayern: „Unter 50“ und „zwischen 50 und 100“, im Folgenden U50 und Ü50 genannt.

Wo an fünf Tagen in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 unterschreitet, gelten am übernächsten Tag die Regeln der niedrigeren Inzidenzzahl,
Wo an drei Tage in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag die Regeln der höheren Inzidenzzahl oder der Bundesnotbremse.

§2 und 3  Welche Hygieneregeln bestehen weiter und welche Masken gelten? 

Es gilt weiterhin in jeder Lebenslage der Mindestabstand von 1,5 Metern, Handhygiene und Belüftung in Innenräumen!
Maskenpflicht: Die BayIfSMV definiert bestimmte Lebenslagen, in denen weiter Maskenpflicht besteht und unterscheidet dabei zwischen einfacher Maskenpflicht – „Maske“ – und FFP2-Maskenpflicht – „FFP2-Maske“.

„Maske“ bedeutet nur noch medizinische Gesichtsmasken (das sind die dünnen, blauen Dinger) oder „Mund-Nasen-Bedeckungen (Maske)“, sprich die Stoffmasken, wie wir sie noch vom letzten Jahr kennen.
„FFP2-Maske“ bedeutet FFP2-Maske (!)

Für unsere Führungen wichtig ist §3, Abs (3): „Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann [ich ergänze: jederfrau!] empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.“
Das nehmen wir weiter ernst und empfehlen es weiterhin unseren Gästen.

Eine Verpflichtung zum Maskentragen in Innenstädten und im öffentlichen Raum im Freien besteht jedoch rein rechtlich nur noch dort, wo die lokalen Behörden dies angeordnet haben. In Bamberg also aktuell nur auf der Oberen und der Unteren Brücke.

In öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten besteht auch weiterhin „Masken“-Pflicht auf allen Begegnungsflächen.

§4 Wann muss noch getestet werden?

Wenn überhaupt, dann nur noch bei Ü50.

§5 Kontaktdatenerfassung

Wenn Kontaktdatenerfassung notwendig ist (Gastronomie, Beherbergung, Kulturveranstaltungen, Museen, Tagungen) dann mit Namen, Vornamen, Zeitraum und einer sicheren Kontaktinformation (E-mail, Telefon oder Adresse). Auch eine elektronische Erfassung ist erlaubt (Luca, CoronaWarnapp usw.) .

§6 Wie viele Personen dürfen miteinander Kontakt haben?

  • Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände
  • U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Hausstände

In beiden Fällen zählen Kinder unter 14, voll Geimpfte und Genesene weder zur Maximalzahl der Personen noch zu der Maximalzahl der Haushalte.

Für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr!

§7 Welche Personenzahl gilt für öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern?

„Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Ü50: Drinnen 25, draußen 50 Personen, mit Testung,
U50: Drinnen 50, draußen 100, ohne Testung
Gesamtzahl inklusive geimpfter und genesener Personen

„Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Wie oben, aber hier zählen Geimpfte und Genesene nicht zur Gesamtzahl, können also obendrauf kommen!

Veranstaltungen und Feiern ohne den „besonderen Anlass“, wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Vereinssitzungen sind weiterhin verboten, auch auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.

§13 Was gilt für Fluss- und Seenschifffahrten, Stadt- und Kulturführungen, auch in Besucherbergwerken (Stollen!), und für touristische Bus- und Reiseverkehre sowie für Freizeitparks Hotelschwimmbäder udg. mehr?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahrzeugbereichen gilt für Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht und für das Personal „Masken“-Pflicht
  • Hygienekonzept auf der Basis des Rahmenkonzepts touristische Dienstleistungen

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze, Hotelschwimmbäder, Badeanstalten, Thermen , Saunen und Solarien gelten: Ein Besucher je 10 m², Ü50 mit Testpflicht, für gastronomische in-house-Angebote die entsprechenden Regelungen bei Gastro (siehe unten §15)

Flusskreuzfahrtgäste müssen bei der Einschiffung, sofern in Bayern, einen Test nachweisen und bei jedem Landgang innerhalb Bayerns – jeweils bei Ü50.

§14 Und was gilt im Einzelhandel?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • Ein Kunde je 10m² bis 800 m² Verkaufsfläche, jenseits dessen ein Kunde je 20m²
  • Innen und außen vor dem Laden und auf dem Parkplatz gilt für die Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht, für das Personal „Masken“-Pflicht. Mit Schutzwänden für das Personal kann für dieses die Maskenpflicht entfallen.
  • Hygienekonzept

Sowohl bei Ü50, als auch bei U50 gibt es also kein Click&Meet oder Click&Collect oder sonstiges Gedöns mehr.

Wochenmärkte unter freiem Himmel sind erlaubt.

§ 15 Und in der Gastronomie?

Innen wie außen gilt:

  • Öffnung maximal zwischen 5 und 24 Uhr
  • Erlaubt an einem Tisch sind
    bei Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände, plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
    bei U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Haushalte plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
  • Zu allen anderen Personengruppen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden
  • Nur bei Ü50 mit Testpflicht, sobald mehr als ein Haushalt am Tisch sitzen soll
  • Für Gäste gilt auf allen Begegnungsflächen „FFP2-Masken“-Pflicht, für Personal „Masken“-Pflicht
  • Die Pflicht zur Kontaktdatenaufnahme besteht.
  • Hygienekonzept gemäß Rahmenkonzept Gastronomie

Kneipen (Schankwirtschaften) dürfen nur nach draußen verkaufen.

Die to-go-gekauften Speisen und Getränke dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verzehrt werden. Wenn ich da an die Sandstraße denke… hm…

§16 Und was gibt es Neues für die Hotels?

  • Inzidenzunabhängig muss jeder Gast bei Anreise einen negativen Test nachweisen, geimpft oder genesen sein
  • Bei Ü50 muss der Gast alle weiteren 48 Stunden wieder einen Testnachweis erbringen
  • In einem Zimmer dürfen Personen gemäß der jeweils gültigen Kontaktregeln (§6) übernachten – aktuell in Bamberg also bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zzgl. Geimpfte und Genesene und Kinder unter 14 Jahren! Geht bei Ihnen auch gerade das Kopfkino an?
  • Zu allen anderen Personen muss der Mindestabstand gewährleistet sein
  • Für Personal und Gäste besteht auf den Begegnungsflächen „Masken“-Pflicht, für das Personal dort nicht, wo Trennwände Personal vom Gast trennen.
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept gemäß Rahmenkonzept Beherbergung

§17 Auch Tagungen und Kongresse sind wieder erlaubt

Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen:

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept – steht noch aus!

Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind auch in Präsenzform wieder zulässig, mit Abstandsgebot und Maskenpflicht auf den Begegnungsflächen. (§22)

Messen sind nach wie vor verboten, wobei der Ministerpräsident unlängst den Blick in Richtung September geworfen hat für Messen. September 2021!

§25 In der Kultur geht ja schon länger wieder was

Kulturveranstaltungen sind erlaubt unter folgenden Voraussetzungen

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Open-air maximal 500 Personen inklusive Geimpfter und Genesener, mit festen Sitzplätzen
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept Rahmenkonzept Kulturveranstaltungen

Museen und Ausstellungen öffnen mit Höchstzahl der Besuchenden, Abstandsgebot, Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung.

§26 Alkohol im öffentlichen Raum

Hier gibt die BayIfSMV den Kommunen die rechtliche Handhabe für ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum, die betroffenen Areale muss die Kreisverwaltungsbehörde definieren.

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Puh, das war’s.

Und weil Sie so tapfer durchgehalten haben, gibt’s jetzt hier noch die grafische Übersicht aus dem Wirtschaftsministerium

 

Corona: Die 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegt vor!

Von der Geschäftsführerin des Tourismusverbands Franken, Angelika Schäffer, erreichte mich gestern Abend noch eine Mail mit aktuellem Inhalt zur neuen 8. (!!) bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die gezielt alles rund um die bundesweiten Maßnahmen ab 2.11. aufgreift, klarstellt und in Gesetzesform gebracht hat, letztlich eine 1:1-Umsetzung der aus der Ministerpräsidentenkonferenz vorgegebenen Anordnungen. Frau Schäffer bezieht sich dabei auf Informationen aus dem Ministerium und vom DEHOGA, der noch weitere offene Fragen aufgegriffen und beantwortet hat. Ich leite das an dieser Stelle unkommentiert weiter.

Die Verordnung im vollen Wortlaut finden Sie hier. Darin auch das explizite Verbot von Führungen jeder Art in §11, Abs.(3).

Hier also die Mail vom TV Franken:

„1) Wirtschaftsministerium (Stand: Freitag, 30.10.20, 14.29 Uhr)

Abreise:
„Ein vor dem 2.11. begonnener Urlaub in Bayern muss nach dem Wortlaut des Entwurfs der 8.IfSMV am 2.11. um 0.00 Uhr beendet werden. Aus Kulanzgründen kann jedoch gestattet werden, dass diese Abreise im Laufe des Vormittags des 2.11. erfolgt.
Die Rechtsabteilung des StMGP hat unsere Einschätzung bestätigt.“

2) DEHOGA Bayern (Stand: Freitag, 30.10.20, 22.45 Uhr)

„Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde soeben veröffentlicht, die für Hotellerie und Gastronomie wichtigsten Passagen lauten:

§13 Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt. Weiterlesen