Corona – ein Schritt vor, ein Schritt zur Seite und einer zurück

Drei Neuerungen schulde ich Ihnen aktuell noch, eine bedeutet eine deutliche Erleichterung, zwei machen das Leben wieder etwas schwerer für Viele.

1. Die Stadt ist nun auch wieder über der Inzidenz von 35, so dass hier, wie auch schon seit Sonntag im Landkreis Bamberg, seit heute wieder die Regeln für verpflichtendes 3G in Innenräumen gilt – ein Schritt zurück.

2. Passend dazu gab es aus der letztwöchigen Kabinettssitzung der Staatsregierung die Neuregelung, dass ab morgen, Dienstag, 19.10., überall da wo 3Gplus, 3G oder 2G angewendet wird, auch das komplette Personal mit Kundenkontakt und der Betreiber sowie Ehrenamtliche selbst die entsprechenden Bedingungen erfüllen müssen – ein Schritt, na ja, sagen wir, zur Seite.

3. Aber, und das spart wirklich viel Arbeit und Zeit, seit Freitag, 15.10., fällt die Verpflichtung zur Kontaktdatennachverfolgung für sehr viele Betriebe und ihre Angebote großflächig weg – ein echter Schritt nach vorne!

Zu den Meldungen im Einzelnen, hier zunächst die Pressemeldung der Stadt Bamberg zur Inzidenzüberschreitung von 35 vom Samstag, mit Wirkung ab heute, Montag, 18.10.:

In der Stadt Bamberg wurde der 7-Tages Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten. […]

Ab Montag, 18. Oktober 2021 gilt daher in Innenräumen wieder verpflichtend der 3G-Grundsatz. Demnach ist der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (PoC-Antigen-Schnelltest nicht älter als 24h oder PCR-Test nicht älter als 48h) erlaubt. Dies betrifft beispielsweise öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen (bei größeren Veranstaltungen gilt eine inzidenzunabhängige 3G-Pflicht) in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten, Fitnessstudios, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, Musikschulen, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr etc. (§ 3, Abs. 1 der 14. BayIfSMV). Betreiber solcher Einrichtungen können auf freiwilliger Basis auch 3G-Plus (nur PCR-Test nicht älter als 48h) oder 2G anwenden (§ 3a der 14. BayIfSMV).

Weiterhin gilt inzidenzunabhängig in Alten- und Pflegeheime sowie in Schulen und Kinderhorte der 3G-Grundsatz. Ebenso ist der Zugang zu Volksfesten, Diskotheken, Clubs, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen weiterhin nur für Genesene, Geimpfte oder Getestete möglich. […]“

Die anderen beiden Punkte wurden in der Kabinettssitzung vom 12.10. erledigt und lauten wie folgt:

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:

Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.

Das sind:
– alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
– Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
– körpernahe Dienstleistungen
– Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten)
.

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.“

Bamberg wieder unter 35!

Seit drei Tagen liegt die Inzidenz in der Stadt Bamberg unter 35, das bringt ab Montag, 11. Oktober wieder Erleichterungen im Umgang mit 3G. Ich würde jedoch eher formulieren, es bringt Flexibilität im Umgang mit 3G als Zugangsvoraussetzung.
Denn diese „Kann“-Bestimmung der Regelung für eine Inzidenz unter 35 macht es nicht unbedingt einfacher, nein, es wird eigentlich wieder verwirrender. Es bleibt ja jedem Veranstalter überlassen, ob er nicht trotzdem 3G beibehält. Oder 2G. Oder 3Gplus. Entscheidet sich also ein Betreiber für die Rücknahme von 3G, bleiben die Masken als letzte vorgeschriebene Maßgabe für Innenräume.

Ich zitiere aus der städtischen Pressemeldung von gestern:
In der Stadt Bamberg wurde der 7-Tages Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Am Samstag meldete das Robert Koch-Institut einen Inzidenzwert von 28,7 für die Stadt Bamberg (Donnerstag, 33,9; Freitag 28,7). Damit treten laut einer Bekanntmachung der Stadt Bamberg vom 9. Oktober 2021 inzidenzabhängige Erleichterungen in Kraft.

Bislang galt verpflichtend die sogenannte 3-G-Regel, wonach für den Zugang zu geschlossenen Räumen, beispielsweise bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und Fitnessstudios oder Kinos und Museen sowie für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, nur Personen Zugang haben dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind.

Diese verpflichtende Regel gilt ab Montag (11. Oktober) nicht mehr. Gleichwohl können aber Veranstalter oder Einrichtungen auf freiwilliger Basis weiterhin 3-G, 3-G-Plus oder 2-G anwenden. Wer also eine Veranstaltung oder Einrichtung besuchen möchte, sollte sich vorher direkt informieren, ob es dort weiterhin Zugangsbeschränkungen gibt. Die Stadt Bamberg strebt für ihre Veranstaltungsorte und Einrichtungen ab 1. November eine einheitliche Anwendung von 3G-Plus an (hierzu erfolgt noch eine gesonderte ausführliche Pressemitteilung).

Inzidenzunabhängig, also auch bei Inzidenzwerten unter 35, gilt weiterhin, dass der Zugang zu Volksfesten, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen nur durch Genesene, Geimpfte oder Getestete erfolgen darf. 

Sollte die Stadt Bamberg an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 35 wieder überschreiten, erfolgt eine erneute Bekanntmachung der Stadt Bamberg. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.

Was das alles betrifft, kann man im §3 der aktuellen 14. BayIfSMV lesen, es geht um den Zugang zu, ich zitiere erneut:

öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern,
Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen
Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den
Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten
einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der
Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen
einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen,
Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken,
Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren
Bereichen,


und dazu kommen noch die sog. körpernahen Dienstleistungen.

Bringt uns das jetzt wirklich weiter? Ich für meine Person kann nur sagen, ich fühle mich bei 3G recht wohl, wenn ich irgendwo innen rein muss. Aber, es ist schon auch irgendwie richtig, wenn es die Pandemie zulässt, müssen wir auch wieder lernen, damit umzugehen, die Bastionen gegen die Ansteckung wieder abzubauen. Nur haben uns die Erfahrungen der letzten eineinhalb Jahren gelehrt, dass es schnell wieder anders werden kann. Allein der Blick in andere Länder – und auch in fast alle anderen Kreise und Städte – zeigt, dass wir Corona noch lange nicht los sind, ja, wir werden es ja nie mehr los, gerade deswegen ist es jetzt so schwer, diesen Mittelweg zu finden zwischen Vorsicht und Loslassen, zwischen Umsicht und Gehenlassen. Letztlich werden es die Menschen selber entscheiden, wo und wie schnell sie sich wieder wohlfühlen im Kreise anderer Menschen. Für den Tourismus ist das das A & O – dass sich die Menschen wieder wohlfühlen und sicher fühlen. Und gerade da, fand ich, hat uns 3G auf einen guten Weg gebracht, der uns durch diesen Winter geleiten kann. Aber ich will mich ja lernfähig geben….

Weihnachten findet statt!

Alle Jahre wieder stellen viele Menschen am 23. Dezember ganz überrascht fest, dass am Tag darauf schon der Heilige Abend ist. Heuer ist das mal ganz anders!! Denn heute hat uns die Bayerische Staatsregierung die Weihnachtssaison eröffnet, indem sie grünes Licht für Weihnachtsmärkte gegeben hat! Dank dieses Paukenschlags hat heuer keiner die Ausrede, dass Weihnachten wieder einmal vollkommen überraschend dahergekommen ist.

Das ist eine Nachricht, die uns allen gut tut und Vielen Planungssicherheit gibt und nun einen regen Austausch von E-mails und Telefonaten auslösen wird, denn etliche Kunden haben sich bisher zurückgehalten und haben ihr Kommen an die Existenz der Weihnachtsmärkte gekoppelt.

Sogar Volksfeste und öffentliche Festivitäten sind ab sofort wieder erlaubt, und sie dürfen auch wieder so heißen!

Wie viele Veranstalter und Leistungsträger, Kommunen und Glühweinfreunde haben auf dieses Signal gewartet, ganz zu schweigen von den armen Schaustellern, die nun endlich einmal wieder die Aussicht auf Arbeit haben. Natürlich gibt es das alles nur, solange uns die Pandemie keines ihrer vielen heimtückischen Schnippchen schlägt, aber im Moment sieht es doch relativ gut aus. Offen bleibt in dem heutigen Wortlaut, ob auch für die Märkte 3G gilt, bisher steht explizit bei den Weihnachtsmärkten „unter freiem Himmel“, vielleicht deutet das ja auf eine Freigabe auch ohne 3G hin. Aber sonst ist 3G ja nun mal der Weg aus der Pandemie, und ich finde, es ist ein guter Weg und ein gangbarer Weg. 3G gibt einem doch irgendwie ein gutes Gefühl. 3G wird auch helfen, den Menschen allmählich die Unsicherheit zu nehmen. Und die Unsicherheit ist das, was aus den Köpfen raus muss. Nur so wird die Saison 2022 richtig Fahrt aufnehmen!

Ja, und sogar Clubs und Discotheken dürfen unter diesen Voraussetzungen wieder öffnen (mit 3Gplus – das war mir neu, heißt: PCR-Test!) – und, nur weil es die Staatsregierung auch immer extra erwähnt, tue ich das staatstragenderweise auch mal: Selbst Bordelle dürfen wieder aufmachen!

Wer es jetzt immer noch nicht glauben mag: Hier ist der Wortlaut des Kabinettsberichts von heute Mittag mit allen sechs Punkten:

  1. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert.
  2. Zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs und mit Blick auf die regelmäßigen Testungen entfällt ab dem 4. Oktober (Montag) die Maskenpflicht im Unterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird.
  3. Wie vom Ministerrat bereits am 31. August beschlossen, werden ab dem 1. Oktober Clubs und Diskotheken wieder geöffnet. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen. Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig. Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden bußgeldbewehrt. Unter gleichen Bedingungen können ab dem 1. Oktober auch Bordellbetriebe wieder öffnen.
  4. Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.
  5. Die Staatsregierung bekräftigt, dass in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen der Infektionslage unter freiem Himmel auch Weihnachts- und Christkindlmärkte in Bayern wieder möglich sind. Soweit nötig, werden hierzu rechtzeitig Regelungen erlassen.
  6. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen. Die jeweils zuständigen Staatsministerien werden zeitnah die Rahmenhygienepläne veröffentlichen.

Die neuen Rahmenkonzepte für Beherbergung, Gastro, Märkte, touristische Dienstleister usw., die in den letzten Tagen veröffentlicht wurden, habe ich im vorigen Blogeintrag schon eingetragen.

Da könnte man ja jetzt fast noch ein Oktoberfest …

Alle neuen Rahmenkonzepte im Überblick

Im Laufe der letzten ein, zwei Wochen wurden alle Rahmenkonzepte an die neuen Rahmenbedingungen und -regeln angepasst, neu geschrieben und veröffentlicht.

Ich stelle Ihnen alle hier einmal zum Hochladen zur Verfügung, die im weitesten Sinne mit uns und unserer Branche zu tun haben:

Corona – der Paradigmenwechsel ist da

Wir schreiben den 2. September 2021 und heute fällt die Bastion der ausschließlichen und strikten Inzidenzorientierung, mit der wir seit eineinhalb Jahren jeden Morgen aufgestanden und jeden Abend ins Bett gegangen sind. Angesichts der mittlerweile doch hohen Impfquote – noch nicht genug für die sogenannte Herdenimmunität, aber doch so hoch, dass man diesen Schritt wagen kann – scheint dieser Paradigmenwechsel hin zur sog. „Krankenhausampel“ gerechtfertigt zu sein.

Insgesamt machen wir mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen riesigen Schritt nach vorne und stellen fest, dass Geimpft und Genesen – oder eben Getestet – doch den großen Unterschied macht und uns der ersehnten Normalität so weit wie möglich näher bringt.

Nur noch für die Anwendung der 3G-Regel gilt es, in Zukunft den bekannten Richtwert der vor-Ort-Inzidenz von 35 zu beachten, was für Bamberg mit seiner Inzidenz rund um 50 aber unmittelbar heißt, dass die 3G-Regel bis auf weiteres gilt.

Was ist also alles neu? Kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Insgesamt werden die geltenden Regeln deutlich reduziert und vereinfacht.
  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Und was bedeutet das im Einzelnen?

Die Krankenhausampel

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt die sog. „Krankenhausampel“ als neuer Indikator.

  • Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
    (1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
    (2) Kontaktbeschränkungen.
    (3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
    (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
  • Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen. Sobald diese Stufe erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

3G-Grundsatz

Die 7-Tages-Inzidenz, wie wir sie bisher kannten, ist lediglich noch ausschlaggebend für die strikte Anwendung der 3-G-Regel. Zugang zu Angeboten und Dingen vor allem in Innenräumen haben dann nur noch Geimpfte und Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als dauerhaft getestet.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:

  • Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
  • In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

Veranstaltungen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.

Gastronomie

Es entfällt die coronabedingte Sperrstunde (bisher 1.00 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Die Kontaktdatenerfassung gilt weiterhin.

Beherbergung 

Es entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G muss bei Ankunft und danach jede 72 Stunden ein Test vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.

Quadratmeterregel

In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Messen 

Es entfällt die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. 3G gilt inzidenzunabhängig indoor wie outdoor. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

Clubs und Diskotheken

Mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien werden diese mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober geöffnet. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

++++++++++++++++

Die Antworten zu zahlreichen Fragen können Sie auf der Seite des Innenministeriums nachlesen. Oder Sie gönnen sich natürlich mal wieder die vollständige Lektüre der neuesten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie ist tatsächlich einfacher geworden, etwas kürzer und, ja, ich bin fast geneigt zu sagen, lesbarer. Aber vielleicht haben wir uns nur schon so an Gesetzestexte gewöhnt durch die Pandemie, dass uns das jetzt und in Zukunft immer leicht fallen wird, hüstel, hüstel….

Die 13. BayIfSMV – jetzt mit 3G und Testpflicht über 35!

Der Vollständigkeit halber hier die „konsolidierte Lesefassung“ der am Wochenende ergänzten 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Tatsächlich findet sich nun an diversen Stellen die neue Inzidenz 35 als Schwellenwert zur Testpflicht für Ungeimpfte und Ungenesene, u.a.
– bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen und Feiern in geschlossenen Räumen,
– bei Sport in geschlossenen Räumen,
– für Flusskreuzschifffahrten bei der Einschiffung,
– in Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, jeweils in Bezug auf geschlossene Räume,
– bei körpernahen Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
– in der Innengastronomie,
– bei Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen,
– in der Hotellerie muss alle 72 Stunden nach Anreise (mit Test) erneut ein Test nachgewiesen werden,
– und bei Tagungen, Kongressen und Messen muss unabhängig von der Inzidenz ein Test von allen Besucherinnen und Besuchern nachgewiesen werden.

Aktuell ist Bamberg-Stadt also voll in der Testpflicht mit drin, die Inzidenz liegt konstant über 35. Das Bamberger Land hält sich wacker unter 35.

Die FAQ-Seite der Staatsregierung führt noch ein paar weitere Detailfragen aus, insbesondere auch, dass in Bayern die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei „großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter“ erhöht wird. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen. Und das in Zukunft inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (z. B. Vorlage eines Testnachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.). Das Unterschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist nun keine Voraussetzung mehr.

Mal schauen, wer sich fortan als Veranstaltung mit „länderübergreifendem Charakter“ definiert…
Und wie lange die Inzidenzzahl noch als alleiniger Parameter Bestand haben wird. Eine Krankenhausampel wird ja schon diskutiert und von Vielen befürwortet.

Ü50 oder U50 – Was nun?

Schon vor Corona war Ü50 ein Schreckgespenst, das manchem Berufsjugendlichen den Schweiß auf die Stirn getrieben hat. Man lachte gequält über die knallorangen Plakate am Straßenrand, die mal wieder eine Ü50 Disco im nächsten Ort ansagten und hoffte, dass man nie in die Verlegenheit kommen würde, da hinzugehen.

Und Ü50 in Coronazeiten? Der große Unterschied ist: Bei Corona kann man nicht entscheiden ob man hingeht oder nicht, die Ü50 kommt ganz von selbst zu einem. Man kann nur durch die Annahme eines Impfangebotes dazu beitragen, dass die Ü50 ihren Schrecken und ihre Wirkkraft verliert.

Wir erhalten aktuell einen Haufen Fragen, die alle um das gleiche Thema kreisen: Was passiert denn nun wieder, wenn wir dauerhaft die 50er Inzidenz überschreiten? Denn alle starren auf die täglichen Zahlen.

Die konsolidierte Lesefassung der nach wir vor gültigen 13. BayIfSMV besagt: Drei Tage in Folge bei über 50, dann gelten ab dem „übernächsten darauf folgenden Tag“ die Regelungen für Ü50.

Das bedeutet vor allem wieder die Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten auf drei Haushalte und zehn Personen, die Reduzierung der Obergrenze für private Veranstaltungen, das Erfordernis negativer Testung für Kultur, Gastronomie (sofern mehr als ein Hausstand an einem Tisch zusammensitzt), Museen, Sport und Freizeiteinrichtungen, und bei Beherbergungsbetrieben die Pflicht zu einer Testwiederholung alle 48 Stunden jenseits des ohnehin erforderlichen Testnachweises bei Anreise für alle Personen ab 6 Jahren. Geimpfte und Genesene sind von diesen Zählungen und der Testpflicht in allen aufgeführten Fällen ausgenommen. Unser Testzentrum an der Tourist Info läuft noch bis 25. September, hier haben unsere und Ihre Gäste von Mo – So 9 – 18 Uhr immer die Gelegenheit, sich testen zu lassen.

Kein Unterschied macht Ü50 oder U50 für Läden und Geschäfte.

Kein Unterschied macht Ü50 oder U50 für Stadtführungen, Bergführungen, Stollenführungen oder auch für touristische Verkehre wie Flussschiffahrten und Busverkehre.

Hier ist noch einmal eine schöne Übersicht speziell für die touristischen Dienstleistungen.

Bei einer Inzidenz von über 100 gibt es aktuell keine gesonderten Regeln, die  Bundesnotbremse gibt es nicht mehr. Dann bleiben die Regeln wie für Ü50 einfach bestehen.

Was Sie mich jetzt nicht fragen dürfen, ist die Frage, was denn mit den Beschlüssen der letzten Ministerpräsidentinnen und -präsidentenkonferenz vom 10. August passiert. Da war nämlich die Rede von der Inzidenz 35, ab der all das, was oben für Ü50 beschrieben ist, vor allem all das, was in Innenräumen abläuft, bereits eintritt. Die konsequente Anwendung der 3G-Regel – Geimpft, Genesen oder Getestet – ist ebenfalls Bestandteil dieser Beschlüsse. Dies sollte bis zum 23. August in den Ländern verankert werden. Ich habe aber noch nichts aus Bayern gehört, wie das denn nun wieder verheiratet werden soll mit den bestehenden Ü50-U50-Regeln. Die 13. BayIfSMV gilt bis zum 25. August. Wir dürfen gespannt sein, ob da kurzfristig noch was Neues kommt.

Eine gute Zusammenfassung für alle relevanten touristischen Bereiche hat, wie immer, auch FrankenTourismus, reinschauen lohnt sich immer: Corona-Informationen – Tourismusnetzwerk Franken (tourismusnetzwerk-franken.de)

Aktuell sind tatsächlich viele Gäste da, und die Buchungen für die nächste Zeit sind sehr gut. Wollen wir hoffen, dass die Unsicherheit nicht wieder zunimmt und die Leute wieder beginnen zu stornieren. Viele Politikerinnen und Politiker schließen einen großen Lockdown für die Zukunft aus und verweisen auf die größeren Möglichkeiten für Geimpfte. Ich fände die Aufrechterhaltung umfangreicher Testpflichten für diverse Dinge bei weitem nicht so schlimm wie erneute Schließungen oder Einschränkungen. Und mit jeder Impfung wird es sowieso besser! Unbeständigkeit und Unsicherheit bleiben allerdings auch für den Rest des Jahres 2021 unser Grundzustand. Bereits jetzt beginnen ja schon wieder die Diskussionen über Weihnachtsmärkte, und der touristische Blick richtet sich lieber schon mal auf das Jahr 2022, und das erneut, wie es uns einfach innewohnt, mit vorsichtigem Optimismus …

Die Dreizehnte – oder: Nach dem Katastrophenfall

Ich musste heute im Laufe des Tages feststellen, dass die meisten Leute mittlerweile hoffnungslos überfordert sind von all den Dingen, die seit heute bayernweit wieder gelten und in Form der Gesetzesparagraphen der dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung daherkommen. Ich erntete mehr als einmal ungläubiges Staunen, wenn ich versucht habe, die Regelungen zu erläutern, die seit heute in dem solide unter 50 liegenden Bamberg und auch im Landkreis gelten, vor allem weil sie so weitreichend sind, dass man dem Braten zunächst einmal gar nicht wirklich traut. Man hat sich ja so eine gewisse Grundskepsis angewöhnt in sieben Monaten Schließzeit. Aber es ist wirklich einmal wieder soweit: Der Katastrophenfall ist aufgehoben!

Angesichts der herrschenden Verwirrung, habe ich mir vorgenommen, ich fasse Ihnen, nach dem ersten kurzen Überblick von letzter Woche die wesentlichen Punkte, die uns betreffen, nun noch einmal, ganz in Ruhe, in meinen eigenen Worten, Absatz für Absatz, zusammen:

Hier also das Original: die 13. BayIfSMV in Gänze

Und hier für Sie die ausgedeutschte „Fassung Heger“, auf die wesentlichen Punkte für Touristiker reduziert, und ohne Gewähr:

§1 Welche Folgen haben die Inzidenzzahlen?

Alles, was folgt, gilt nur dort, wo die Inzidenzzahl unter 100 liegt. Überall da, wo eine Inzidenz von über 100 vorliegt, gilt wieder die Bundesnotbremse.

Es gibt infolgedessen nur noch zwei Zustände auf der Welt in Bayern: „Unter 50“ und „zwischen 50 und 100“, im Folgenden U50 und Ü50 genannt.

Wo an fünf Tagen in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 unterschreitet, gelten am übernächsten Tag die Regeln der niedrigeren Inzidenzzahl,
Wo an drei Tage in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag die Regeln der höheren Inzidenzzahl oder der Bundesnotbremse.

§2 und 3  Welche Hygieneregeln bestehen weiter und welche Masken gelten? 

Es gilt weiterhin in jeder Lebenslage der Mindestabstand von 1,5 Metern, Handhygiene und Belüftung in Innenräumen!
Maskenpflicht: Die BayIfSMV definiert bestimmte Lebenslagen, in denen weiter Maskenpflicht besteht und unterscheidet dabei zwischen einfacher Maskenpflicht – „Maske“ – und FFP2-Maskenpflicht – „FFP2-Maske“.

„Maske“ bedeutet nur noch medizinische Gesichtsmasken (das sind die dünnen, blauen Dinger) oder „Mund-Nasen-Bedeckungen (Maske)“, sprich die Stoffmasken, wie wir sie noch vom letzten Jahr kennen.
„FFP2-Maske“ bedeutet FFP2-Maske (!)

Für unsere Führungen wichtig ist §3, Abs (3): „Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann [ich ergänze: jederfrau!] empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.“
Das nehmen wir weiter ernst und empfehlen es weiterhin unseren Gästen.

Eine Verpflichtung zum Maskentragen in Innenstädten und im öffentlichen Raum im Freien besteht jedoch rein rechtlich nur noch dort, wo die lokalen Behörden dies angeordnet haben. In Bamberg also aktuell nur auf der Oberen und der Unteren Brücke.

In öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten besteht auch weiterhin „Masken“-Pflicht auf allen Begegnungsflächen.

§4 Wann muss noch getestet werden?

Wenn überhaupt, dann nur noch bei Ü50.

§5 Kontaktdatenerfassung

Wenn Kontaktdatenerfassung notwendig ist (Gastronomie, Beherbergung, Kulturveranstaltungen, Museen, Tagungen) dann mit Namen, Vornamen, Zeitraum und einer sicheren Kontaktinformation (E-mail, Telefon oder Adresse). Auch eine elektronische Erfassung ist erlaubt (Luca, CoronaWarnapp usw.) .

§6 Wie viele Personen dürfen miteinander Kontakt haben?

  • Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände
  • U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Hausstände

In beiden Fällen zählen Kinder unter 14, voll Geimpfte und Genesene weder zur Maximalzahl der Personen noch zu der Maximalzahl der Haushalte.

Für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr!

§7 Welche Personenzahl gilt für öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern?

„Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Ü50: Drinnen 25, draußen 50 Personen, mit Testung,
U50: Drinnen 50, draußen 100, ohne Testung
Gesamtzahl inklusive geimpfter und genesener Personen

„Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Wie oben, aber hier zählen Geimpfte und Genesene nicht zur Gesamtzahl, können also obendrauf kommen!

Veranstaltungen und Feiern ohne den „besonderen Anlass“, wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Vereinssitzungen sind weiterhin verboten, auch auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.

§13 Was gilt für Fluss- und Seenschifffahrten, Stadt- und Kulturführungen, auch in Besucherbergwerken (Stollen!), und für touristische Bus- und Reiseverkehre sowie für Freizeitparks Hotelschwimmbäder udg. mehr?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahrzeugbereichen gilt für Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht und für das Personal „Masken“-Pflicht
  • Hygienekonzept auf der Basis des Rahmenkonzepts touristische Dienstleistungen

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze, Hotelschwimmbäder, Badeanstalten, Thermen , Saunen und Solarien gelten: Ein Besucher je 10 m², Ü50 mit Testpflicht, für gastronomische in-house-Angebote die entsprechenden Regelungen bei Gastro (siehe unten §15)

Flusskreuzfahrtgäste müssen bei der Einschiffung, sofern in Bayern, einen Test nachweisen und bei jedem Landgang innerhalb Bayerns – jeweils bei Ü50.

§14 Und was gilt im Einzelhandel?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • Ein Kunde je 10m² bis 800 m² Verkaufsfläche, jenseits dessen ein Kunde je 20m²
  • Innen und außen vor dem Laden und auf dem Parkplatz gilt für die Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht, für das Personal „Masken“-Pflicht. Mit Schutzwänden für das Personal kann für dieses die Maskenpflicht entfallen.
  • Hygienekonzept

Sowohl bei Ü50, als auch bei U50 gibt es also kein Click&Meet oder Click&Collect oder sonstiges Gedöns mehr.

Wochenmärkte unter freiem Himmel sind erlaubt.

§ 15 Und in der Gastronomie?

Innen wie außen gilt:

  • Öffnung maximal zwischen 5 und 24 Uhr
  • Erlaubt an einem Tisch sind
    bei Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände, plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
    bei U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Haushalte plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
  • Zu allen anderen Personengruppen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden
  • Nur bei Ü50 mit Testpflicht, sobald mehr als ein Haushalt am Tisch sitzen soll
  • Für Gäste gilt auf allen Begegnungsflächen „FFP2-Masken“-Pflicht, für Personal „Masken“-Pflicht
  • Die Pflicht zur Kontaktdatenaufnahme besteht.
  • Hygienekonzept gemäß Rahmenkonzept Gastronomie

Kneipen (Schankwirtschaften) dürfen nur nach draußen verkaufen.

Die to-go-gekauften Speisen und Getränke dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verzehrt werden. Wenn ich da an die Sandstraße denke… hm…

§16 Und was gibt es Neues für die Hotels?

  • Inzidenzunabhängig muss jeder Gast bei Anreise einen negativen Test nachweisen, geimpft oder genesen sein
  • Bei Ü50 muss der Gast alle weiteren 48 Stunden wieder einen Testnachweis erbringen
  • In einem Zimmer dürfen Personen gemäß der jeweils gültigen Kontaktregeln (§6) übernachten – aktuell in Bamberg also bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zzgl. Geimpfte und Genesene und Kinder unter 14 Jahren! Geht bei Ihnen auch gerade das Kopfkino an?
  • Zu allen anderen Personen muss der Mindestabstand gewährleistet sein
  • Für Personal und Gäste besteht auf den Begegnungsflächen „Masken“-Pflicht, für das Personal dort nicht, wo Trennwände Personal vom Gast trennen.
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept gemäß Rahmenkonzept Beherbergung

§17 Auch Tagungen und Kongresse sind wieder erlaubt

Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen:

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept – steht noch aus!

Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind auch in Präsenzform wieder zulässig, mit Abstandsgebot und Maskenpflicht auf den Begegnungsflächen. (§22)

Messen sind nach wie vor verboten, wobei der Ministerpräsident unlängst den Blick in Richtung September geworfen hat für Messen. September 2021!

§25 In der Kultur geht ja schon länger wieder was

Kulturveranstaltungen sind erlaubt unter folgenden Voraussetzungen

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Open-air maximal 500 Personen inklusive Geimpfter und Genesener, mit festen Sitzplätzen
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept Rahmenkonzept Kulturveranstaltungen

Museen und Ausstellungen öffnen mit Höchstzahl der Besuchenden, Abstandsgebot, Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung.

§26 Alkohol im öffentlichen Raum

Hier gibt die BayIfSMV den Kommunen die rechtliche Handhabe für ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum, die betroffenen Areale muss die Kreisverwaltungsbehörde definieren.

**************************************************************************************

Puh, das war’s.

Und weil Sie so tapfer durchgehalten haben, gibt’s jetzt hier noch die grafische Übersicht aus dem Wirtschaftsministerium

 

Unter 100 die bayerische Linie!

Ich glaube, das ist der erste Blogeintrag, der ein Zitat unseres Ministerpräsidenten als Titel verwendet, aber da steckt so viel Wumms drin in dieser Wortwahl, das gehört einfach zitiert: „Über 100 regelt alles quasi der Bund, das heißt unter 100 entsteht dann die bayerische Linie!“. So Herr Söder in der heutigen Pressekonferenz.

Auf gut deutsch: Über 100: alles pfui, bäh, da ist der Bund zuständig und unter 100: Die „bayerische Linie!“

Ist das nicht schön? Ich sehe sie genau vor mir, die Linie, die bayerische: Weiß-blau ist sie, und sie liegt in einem Biergarten und führt direkt zu einem Konzert und viele Menschen stehen an ihr und freuen sich, sich wieder treffen zu können. Wie viel Hoffnung mit ihr verbunden ist. Ich hoffe nur, sie hält dem Virus besser stand als einst die berühmte Maginot-Linie der Franzosen.

Hier also gleich zum Nachlesen die Bestimmungen, wie sie heute vom bayerischen Kabinett beschlossen wurden. Da sind riesige Schritte drin für die Ausweitung der allgemeinen Kontakte, für die Innen-Gastronomie, die Hotellerie, für Veranstaltungen und Feiern ja, sogar Tagungen und Kongresse kriegen wieder grünes Licht. Alles weitere hier an dieser Stelle, sobald die 13. IfSMV vorliegt, was bis spätestens Sonntagabend der Fall sein muss, denn dann läuft die alte aus und damit müssten dann auch die letzten offenen Fragen geklärt sein. Nachtrag vom 6.6.: Wow, das Ministerium arbeitet wirklich auch übers Wochenende!! Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist da. Hier zum Nachlesen

1. Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben.

2. Nur noch zwei Inzidenzschwellen (50 und 100):
Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.

3. Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Inzidenzbereich < 100 folgende Maßnahmen:

• Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

• Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50,  drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder  Genesene eines negativen Tests.

• Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz < 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz < 100. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt damit dann fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

• Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz < 100 also ab dem 21. Juni.

• Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

• Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.

• Märkte: Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.

• Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

• Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

• Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

• Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

• Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.

• Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

• Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz < 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

• Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

• Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz < 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

• München wird der einzige deutsche Austragungsort im Rahmen der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft sein. Die Staatregierung unterstützt ausdrücklich Überlegungen, als Testlauf und Pilotprojekt für den Sport die Spiele      der Fußball-Europameisterschaft unter strengen Hygienevorgaben und mit einer erweiterten Zuschauerzahl zuzulassen. Es ist jetzt zu entscheiden, inwieweit unter den Voraussetzungen (1) vorbildlicher Infektionsschutzkonzepte der Spielveranstalter, (2) eines negativen aktuellen PCR-Tests jedes einzelnen Zuschauers und (3) einer gesicherten Zerstreuung der Zuschauer vor und nach dem Spiel ausnahmsweise erhöhte Zuschauerzahlen von bis zu 20 % der Kapazität (das sind ca. 14.000) zugelassen werden können.

• Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz < 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.

4. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden beauftragt, die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anzupassen.

• Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten  mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.

• Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.

Testung für Alle von Allen …

Ich gebe zu, ich habe kein wirklich gutes Gefühl dabei, aber es scheint offiziell zu sein: Ab sofort gilt, dass quasi jeder Betrieb mit Kunden, die einen negativen Test nachweisen müssen, um Leistungen des Betriebs in Anspruch nehmen zu können, Schnellteste vor Ort beaufsichtigen und dann auch bestätigen kann. Jede Angestellte und jeder Mitarbeiter darf dies tun, es bedarf keinerlei Schulung dazu, keine fachliche Eignung, keine offizielle Stelle. „Antigen-Selbsttest unter Aufsicht“ und „Vor-Ort Testung durch Betreiber“ nennt sich das dann.

Der Wirtschaftsminister höchstpersönlich hat dieses Schreiben heute veröffentlicht – und die Kolleginnen und Kollegen vom Landkreis haben dazu eine gute Erläuterung verfasst.

Das Muster-Bestätigungsschreiben ist auch schon fix, das gibt es hier: Muster Testnachweis

Ich will ja nix sagen, aber musste das wirklich noch sein? Haben wir nicht ein super Netz an Testzentren und Testmöglichkeiten geschaffen, die jeder und jedem ermöglichen, sich beinahe rund um die Uhr von offiziellen Stellen testen zu lassen? Statt jetzt die Verantwortung für dieses wichtige Mosaiksteinchen „Test“ im Rahmen der Pandemiebekämpfung an Mitarbeitende und die Betriebe abzudrücken? Ja, „zu ermöglichen“, ich weiß, Herr Aiwanger. Und wer denkt an all die Menschen, die ab morgen die Testbestätigungen auch kontrollieren sollen, mit den dann unterschiedlichsten Bestätigungen von hunderten unterschiedlichen Betrieben? Ich weiß nicht. Aber Fakt ist: Ihnen steht fortan dieser Weg frei, sich daran zu beteiligen. Wenn es verantwortlich gemacht wird, ist es ja vielleicht auch eine gute Sache, aber ich persönlich würde mich sicherer fühlen, wenn ich mich auf offizielle Stellen verlassen könnte, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als die Leute zu testen und nicht zwischen Schweinshaxe und Kassiervorgang nun auch noch 15 Minuten lang darauf achten müssen, dass es bei einem Testbalken bleibt und der Kunde einem auch ja nicht einfach seinen alten Test von vorgestern unterjubelt… Aber vielleicht bin ich jetzt auch zu negativ – ha ha, kleiner Corona-Wortwitz.

Ich habe es Ihnen jedenfalls hiermit mitgeteilt, ich muss ja nicht alles gut finden. Wir werden es in der Tourist Info nicht tun, ich bin froh, dass wir nun unmittelbar unseren neuen Nachbarn „Testzentrum“ mit super Öffnungszeiten an sieben Tagen die Woche haben.

Zu guter Letzt: Damit unser aller Öffnung ab morgen auch wirklich gilt, dafür gibt es jetzt auch die neue Allgemeinverfügung der Stadt Bamberg, die heute veröffentlicht wurde.

Auf ein gutes Neues!