Corona – Der Weg zur Krippe

„Der Weg zur Krippe“ – so hieß mein heißgeliebter Adventskalender aus Kindertagen, dessen gebastelte Papierfiguren ich Jahr für Jahr immer wieder aus dem Speicher geholt habe.

In der diesjährigen Adventszeit steht uns ein ganz anderer Weg zur weihnachtlichen Krippe bevor. Er ist von Ungewissheit und Existenzängsten geprägt, aber auch von einem Silberstreif am Horizont, und somit in gewisser Weise auch von Warten, womit wir wieder beim Advent wären.

Es war dann doch fast zehn Uhr, bis die Sitzung gestern zu Ende war und im Großen und Ganzen kam es so, wie es zu erwarten war, mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen bis inklusive 20.12.2020 und einer teilweisen Verschärfung der Maßnahmen. Den vollen Wortlaut des Beschlusses können Sie hier nachlesen. Für den Tourismus ist vor allen Dingen der Hinweis relevant, dass die Schließung insbesondere der Gastronomie und Hotellerie wohl bis Anfang Januar gelten wird, sofern sich keine massive Verbesserung der Inzidenzwerte einstellt.

Herr Söder wies auf den möglicherweise bald zur Verfügung stehenden Impfstoff hin und nannte dies auch ein „Licht am Ende des Tunnels„, führte aber weiter aus: „Noch ist es leider nicht so weit. Noch immer kann die Pandemie nur durch die Disziplin aller und jedes Einzelnen in Schach gehalten und eingedämmt werden. Die aktuellen Infektionszahlen müssen nicht nur stabilisiert, sondern dauerhaft nach unten gedrückt werden. Dazu sind weitere Maßnahmen für Bayern zwingend erforderlich.

Verlängern – Vertiefen – Hotspot-Strategie – Helfen“ – auf diesen Nenner brachte er die bayerische Strategie, deren Punkte ich im Folgenden aus der Pressemeldung aufführe. Neu sind u.a. die Verringerung der Kontaktbeschränkungen, die expliziten Schließungen von Bibliotheken und Archiven sowie der Erwachsenenbildung, eine erweitere Maskenpflicht sowie eine neue Quadratmeterregelung je Kunde im Einzelhandel. Den vollen Wortlaut des Berichts aus der Kabinettssitzung können Sie hier nachlesen. Für den reinen Maßnahmenteil können Sie einfach hier weiterlesen. Und damit verabschiede ich mich an dieser Stelle, für den Rest des Eintrags spricht die bayerische Landesregierung:

A. Verlängern

a. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet vereinfacht insbesondere:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
  • Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen ist die Gastronomie.
  • Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
  • Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.
  • Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz
  • Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.

b. Die Staatsregierung geht davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie wird vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.


B. Vertiefen

a. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

b. Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung werden die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert: Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis sind möglich bis max. 10 Personen insgesamt. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die schulischen Weihnachtsferien beginnen für die Schüler bereits am 19. Dezember.

c. Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht

  • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen;
  • an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).

d. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).

e. Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).

f. Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

g. Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

h. Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.

i. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.

C. Hotspot-Strategie

a. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

  • An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.
  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
  • Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
  • Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

b. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

  • Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
  • Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
    o Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
    o Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
    o Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
    o Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
    o Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

c. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

D. Helfen

a. Die Staatsregierung begrüßt die Zusage des Bundes, weiterhin die von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen finanziell zu unterstützen, die bisherige Novemberhilfe in den Dezember zu verlängern und dabei Marktkaufleute und Schausteller ausdrücklich einzubeziehen.

Die Staatsregierung begrüßt zudem, dass der Bund auch die Hilfsmaßnahmen für Unternehmen bis Mitte 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III). Das betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche.

Der Bund wird außerdem im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei max. 40 % stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt.

Das Wirtschaftsministerium bzw. das Arbeitsministerium werden alles zur Umsetzung Nötige veranlassen.

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Novemberhilfe: (siehe hierzu auch den gestrigen Blogeintrag mit allen wichtigen Links zur Novemberhilfe)
Der Ministerrat hat heute die Weichen für die Auszahlung der Novemberhilfe an Unternehmen und Selbstständige gestellt. Betroffene können bereits seit dem gestrigen Mittwoch Unterstützung beantragen. Während Solo-Selbstständige Hilfen von bis zu 5.000 Euro direkt beantragen können, erfolgt für alle anderen Selbstständigen und Unternehmen die Antragstellung über ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Durch die voll elektronische Antragstellung über die vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform soll eine besonders schnelle Auszahlung der Hilfen erfolgen. Die Abwicklung des Programms übernimmt für Bayern wie bereits bei der Überbrückungshilfe die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt: Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 beschlossen, aufgrund der Verlängerung der für November beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 auch die Novemberhilfe in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe zu verlängern.

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