Auf dem Weg zu nachhaltigem Tourismus

„Nachhaltige Destinationsentwicklung in Bayern“

Vortrag von Christian Nordhorn, Bayern Tourismus Marketing GmbH,

mit anschließender Podiumsdiskussion zur Entwicklung in Bamberg

25. April 2023, 18.00 – 20.00 Uhr

     Tagungsraum des BAMBERG Tourismus & Kongress Service

          Geyerswörthstraße 5, 96047 Bamberg

Begleiten Sie uns auf diesem Weg, den wir gemeinsam für Stadt und Land gehen wollen!

Auf dem Podium erwarten Sie nach dem Vortrag

  • Ulrike Siebenhaar, Referentin für Kultur, Welterbe und Tourismus
  • Bruno Kellner, Erster Bürgermeister Rattelsdorf und Stellv. Landrat
  • Joachim Kastner, Kreisvorsitzender DEHOGA Bamberg, Hotel Schloss Burgellern
  • Christian Nordhorn, Bayern Tourismus Marketing GmbH
  • Diana Büttner, Komm. Leiterin Zentrum Welterbe Bamberg
  • Michael Heger, Tourismusdirektor Bamberg

Moderieren wird die Podiumsdiskussion Prof. Dr. Marc Redepenning von der Uni Bamberg.

Bitte melden Sie sich formlos per E-Mail über info@bamberg.info an.

Vielen Dank!

Coro… was?

Hätten Sie’s geglaubt? Dass es tatsächlich so kommt, wie es sich angedeutet hat in den letzten Tagen? Hätten Sie? Hand aufs Herz!

Ich gebe zu, ich habe ganz vergessen, dass heute Dienstag ist. Und dienstags nun mal immer das bayerische Kabinett tagt und entscheidet. Und somit dienstags immer Action angesagt ist. Denn Entscheidungen führen zu neuen Regeln. Und neue Regeln wollen im Alltag umgesetzt werden! Und zwar möglichst schnell.

Und heute? Heute wurde tatsächlich angekündigt, dass alles fällt. Alles, was wir uns mühsam angelernt haben, alles, woran wir uns gewöhnt haben, alles, was bisher vor Corona hat schützen sollen. All das fällt jetzt weg – in der Hoffnung, dass Corona bleibt, was es gerade aktuell ist: eine sehr ansteckende, aber offenbar deutlich weniger tödliche Krankheit. Wohl denen, die nicht zu den sogenannten vulnerablen Personengruppen gehören, für die das Coronavirus immer noch eine tödliche Bedrohung ist. Denn man stellt jetzt um auf Eigenverantwortung.

Gesetzlich vorgeschrieben sind ab Sonntag, 3. April nur noch folgende Dinge:

  • FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und in medizinischen, pflegerischen Einrichtungen und in größeren Sammelunterkünften.
  • Besucher ebensolcher medizinischer Einrichtungen benötigen weiter einen tagesaktuellen Test

Und das war’s! Okay, in Schulen soll bis Ostern erst einmal weiter getestet werden, aber auch dort fallen die Masken ab Montag weg.

Abstandswahrung, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen und Hygienekonzepte werden nur noch empfohlen, sind also freiwillig. 2G, 3G, 2Gplus und all das fallen weg. Und die Kontaktbeschränkungen sind ja schon gefallen.

Bayern wird sich auch nicht der laut Bundesinfektionsschutzgesetz möglichen Regelung zu Hotspots annähern. Unter bestimmten Gefährdungsszenarien der Gesundheitsinfrastruktur oder wenn eine neue, gefährlichere Virusvariante auftauchen sollte, könnten in definierten Hotspots – von kleinen Einheiten wie Landkreisen oder kreisfreien Städten bis rauf zum ganzen Bundesland – auch wieder Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht eingeführt werden. Aber Bayern sagt, das sei nicht rechtssicher, und daher von Haus aus nicht umsetzbar.

Tja, da stehen wir nun und sollen uns wieder selber organisieren. Was bedeutet das jetzt eigentlich? Jede Einrichtung, jeder Betrieb kann jetzt für sich entscheiden, ob er seine Kunden noch um die Einhaltung bestimmter Maßnahmen, wie Maskentragen, bittet. Aber für Zugangsbeschränkungen gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr. Was ist mit den Quarantäneregeln, was ist mit den Testzentren?

Nun, das ist wohl die Normalität, die wir uns alle gewünscht haben. Nur fällt es irgendwie gerade schwer, sich darauf einzustellen angesichts der Infektionszahlen von rund um die 3.000. Erinnern Sie sich noch an U50 und Ü50? Das war letztes Jahr im Sommer. Da gab es die Begriffe 2G und 3G noch gar nicht, stellen Sie sich das mal vor! Ich hätte schwören können, dass es den Begriff „3G“ schon mindestens seit Adenauers Zeiten gibt.

Ja, da fällt mir für heute auch nichts mehr ein, konkret in Gesetzesform findet sich das dann vermutlich in der angekündigten 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, [Nachtrag vom 2.4.: Habe die Verordnung verlinkt, steht tatsächlich nichts anderes drin…] die pünktlich zum 3. April erscheinen soll.

Hier also nun der Kabinettsbericht – Corona ab Punkt 3 – für all die, die das auch noch nicht ganz glauben wollen, und möglicherweise gerade daheim sitzen, weil sie selbst, ihr Kind, der Nachbar, die Kollegin, der Partner, die Lehrerin, der Mitarbeiter oder die Chefin oder auch alle zusammen positiv sind und sich in Quarantäne befinden – wie gefühlt jeder zweite im Moment.

Corona – Bayern macht sich locker

Also, wundern muss sich ja keiner, dass Bayern in unserer föderalen Republik immer mal wieder als … äh… Ausreißer gilt, um das als Angehöriger eben jenes Bundeslandes so positiv wie möglich zu formulieren. Für morgen ist die nächste MPK angekündigt. Erste Entwürfe gibt es schon, und alle haben sie in den letzten Tagen betont, wie wichtig jetzt ein bundesweit einheitliches Vorgehen sei. Und was macht Bayern? Trifft sich – Dienstag kommt nun mal vor Mittwoch – wie immer dienstags im Kabinett und entscheidet in großem Umfang die Rücknahme oder Lockerung diverser Maßnahmen, die alle bereits ab Donnerstag, 17.2. gelten sollen. Einheitliches Vorgehen? Wen kümmert’s. Sollen die anderen doch nachziehen, dann ist es einheitlich. Sorry, diese Schelte ist keineswegs parteipolitisch fundiert, sondern rein aus der Denke des Touristikers, der weiß, dass Verwirrung und Unsicherheit ob der vielen unterschiedlichen Regelungen in unseren immerhin 16 Bundesländern einfach weiter zu Zurückhaltung führen und als Buchungsbremse wirken. Das Ziel mit den einheitlichen Regeln würde uns jetzt sehr viel mehr helfen, als vieles andere – und den Kolleginnen und Kollegen in der Beratung die Fussel ersparen, die ihnen vom Mund hängen, wenn sie den Leuten ellenlang die hierzulande gerade gültigen Regeln zu erklären versuchen.

Aber gut, inhaltlich ist vieles davon schön und gut, da kann man nichts sagen, und bringt uns erheblich nach vorne – auch wenn ein leichtes Unbehagen bleibt, angesichts der Erfahrung, dass die Einschläge positiver Fälle im eigenen Umfeld immer näher kommen, bzw. längst angekommen sind, und eine Inzidenz von annähernd 2.000 unglaublich klingt. Erinnern Sie sich noch an die Inzidenzgrenzwerte von 35 und 50, über die man damals gestritten hat? Aber die Pandemie entwickelt sich, die wissenschaftlichen Erkenntnisse auch, und die wesentlichen Faktoren, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, sind nun auch einmal andere als damals.

Also: Folgende Änderungen ab Donnerstag, die für uns alle relevant sind:

  1. Die Kontaktbeschränkung für Geimpfte und Genesene im Privatbereich entfällt ersatzlos!
  2. Aus 2Gplus wird 2G für Kultur- und Sportveranstaltungen, für Führungen im Innenbereich, für alle Veranstaltungen in nicht-privaten Räumlichkeiten, für Messen, Tagungen und Kongresse, für die Objekte der Schlösserverwaltung und für alle Freizeiteinrichtungen.
  3. Die maximalen Zuschauerzahlen von Großveranstaltungen in Kultur und Sport werden weiter angehoben, für den Kulturbereich gilt weiter 75 % der Kapazität als Grenze der Belegung.
  4. 3G gilt fortan für Museen und Ausstellungen, für den Freizeitsport und Fitnessstudios, Hochschulen, Aus- und Fortbildung und Musikschulen, Bibliotheken und Archive sowie Laienensembles
  5. Im Einzelhandel entfällt die Begrenzung der Kundenzahl, FFP2 bleibt bestehen.
  6. Für Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe (außer Linienverkehr) und Führungen gibt es keine Kapazitätsgrenzen mehr (äh, … hm, für Führungen draußen gab es schon lange keine offiziellen Kapazitätsbegrenzungen mehr …)
  7. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßiger Schultestung unterliegen, haben zukünftig generell zu allen 2G-Bereichen auch ohne Impfung Zugang.
  8. Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung oder zu personalisierten Tickets entfällt.
  9. Die ohnehin ausgesetzten Hotspotregelungen gibt es nicht mehr.

Wow, da ist eine Menge Neues dabei, vor allem der Kulturbereich kann wieder ein bisschen Land sehen, wenn auch noch von weitem, aber immerhin: 3G für Museen ist ein großer Schritt nach vorne, und 2G statt 2Gplus für Innenführungen, Kulturveranstaltungen und für den MICE-Sektor machen auch einen kleinen Unterschied.

Hier zum Abschluss der Kabinettsbericht im Wortlaut:

Corona – Was uns weiter erwartet

Nach den Entscheidungen auf Bundesebene hat heute das Bayerische Kabinett getagt und die Umsetzung der Maßnahmen beschlossen, die nicht ohnehin schon in Bayern gegolten haben. Neu ist für uns vor allem dann 2G im Einzelhandel und 2G auch in der Außengastronomie. Auch die Tourist Info wird sich diesem Gebot dann anschließen müssen. Wir zählen wohl nicht mehr, wie Anfang des Jahres noch, zum Grundbedarf… Aber Gäste, die hier übernachten, sind ja ohnehin schon bei 2G, insofern macht das den Kohl auch nicht mehr fett. Alles weitere wird dann noch genauer und in dem bei uns allen so beliebten Gesetzesdeutsch in der Ergänzung der 15. BayIfSMV stehen.
Ich wünsche allen gutes Durchhalten!

Und damit das alles Hand in Hand geht, hier auch noch eine tagesaktuelle Übersicht der Impf- und Testmöglichkeiten in Bamberg aus der städtischen Pressemeldung von heute:

Überblick über die verschiedenen Angebote in der Stadt

Im Stadtgebiet Bamberg gibt es eine Vielzahl an Teststellen und Impfangeboten. „Ganz wichtig sind jetzt die Informationen zu den Fragen: „Wie und wo kann ich mich in Bamberg impfen und testen lassen? Darauf wollen wir gebündelt Antworten geben“, so Bambergs Oberbürgermeister Andreas Starke. Die Verantwortlichen in der Stadt und im Landkreis Bamberg verfolgen das Ziel, Warteschlangen künftig zu vermeiden und Rücksicht auf die winterlichen Temperaturen zu nehmen.

  1. Wo kann ich mich gegen Covid 19 impfen lassen?
  • Impfzentrum Bamberg, Emil-Kemmer-Str. 33, 96103 Hallstadt; montags bis freitags, von 8.30 Uhr bis 13 Uhr sowie montags, mittwochs und freitags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 19 Uhr; samstags von 9 Uhr bis 14 Uhr (www.impfzentrum-bamberg.de). Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Registrierung und Terminbuchung online unter https://impfzentren.bayern/citizen/ . Impfwillige über 70 Jahre können ohne Termin zum Impfzentrum kommen und werden vorrangig behandelt. 
  • Konzert- und Kongresshalle, Mußstraße 1, 96047 Bamberg (ab Montag, 6.12.2021); montags, mittwochs, freitags und samstags, von 9 Uhr bis 15 Uhr. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht erforderlich.
  • Hausärztin/Hausarzt: nach persönlicher Terminvereinbarung
  1. Wo kann ich mich testen lassen?
  • Corona Service Center am ZOB, Promenadenstraße 6a, 96047 Bamberg

Schnelltests sind möglich montags bis samstags, 9 Uhr bis 15 Uhr; Termine nach vorheriger Anmeldung unter www.schnelltest-bamberg.de

  • Testzentrum am Sendelbach 15, 96050 Bamberg;

Schnelltests sind möglich montags bis sonntags, sowie feiertags, 15 Uhr bis 19 Uhr; letzter Test um 18.45 Uhr; vorherige Online-Terminvereinbarung unter www.schnelltest-bamberg.de

Achtung: PCR-Tests: montags bis freitags, 15 bis 19 Uhr, letzter Test um 18.45 Uhr; nur nach Anweisung durch das Gesundheitsamt, bei positivem Selbst- oder Schnelltest oder bei roter Corona-WarnApp; außerdem für Schwangere und Stillende sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen;

  • Sozialstiftung Bamberg, Bürgerteststelle Buger Straße 80, 96049 Bamberg

Schnelltests: montags bis freitags, 7 Uhr bis 15.30 Uhr, ohne Anmeldung

  • Rettungswesen:
  • Bayerisches Rotes Kreuz, Paradiesweg 1, 96049 Bamberg; Schnelltests: dienstags und donnerstags, 19 Uhr bis 21 Uhr; freitags, 18 Uhr bis 21 Uhr; sonntags, 9 Uhr bis 11 Uhr und 18 Uhr bis 20 Uhr; Termine nur nach Anmeldung unter www.test-bamberg.de

mittwochs: nur Kindertestungen, 16.30 Uhr bis 18 Uhr, Anmeldung unter www.kinder-test-bamberg.de

  • Malteser Testzentrum, Moosstraße 69, 96050 Bamberg; montags, mittwochs, freitags, samstags und sonntags, 9 Uhr bis 13 Uhr; Schnelltests sowie kostenpflichtige PCR-Tests (89 Euro); keine Testung bei positiven Selbst- oder Schnelltests oder bei erhöhtem Risiko auf der Corona-WarnApp; Tests ausschließlich nach Anmeldung unter https://malteser_dioezses_bamberg.covidservicepoint.de/
  • Weitere Teststellen:
  • Rewe, Würzburger Straße 55, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis donnerstags, 13 Uhr bis 17.30 Uhr; freitags und samstags, 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr;
  • vor Karstadt, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis samstags, 9.30 Uhr bis 18 Uhr;
  • Bahnhof, Heldsche Apotheken: Schnelltests ohne Anmeldung; montags bis samstags, 8.30 Uhr bis 19 Uhr; sonn- und feiertags: 11 Uhr bis 17 Uhr
  • Pödeldorfer Straße 146, 96050 Bamberg; Mobar; Schnelltests montags bis sonntags, 12 bis 22 Uhr; ohne Anmeldung;
  • Obere Brücke 4, 96047 Bamberg, Heilpraxis Anette Fuhrmann: Schnelltests dienstags und donnerstags, 16 Uhr bis 18 Uhr; sonntags, 10 Uhr bis 13 Uhr (außer 5.12.2021); Lolli- und Spucktests; Telefon: 0157/71754257;
  • Lange Straße 17, 96047 Bamberg, Shvab Medical; Schnelltests montags bis samstags, 10 Uhr bis 17 Uhr sowie sonntags von 10 Uhr bis 14 Uhr; ohne Anmeldung
  • Bamberger Apotheken:
  • Brücken-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Herzog-Max-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Gartenstadt-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Hainapotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Luisen-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/3012345
  • Marien-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/981510
  • Rosen-Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • St. Georg Apotheke: Online-Anmeldung ist nötig
  • Vita-Apotheke: nach telefonischer Anmeldung unter 0951/22797
  • Wunderburgapotheke: Online-Anmeldung ist nötig

Anmerkung:

Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, Öffnungszeiten der einzelnen Anbieter können sich ändern. Die Daten sind auf dem Stand 3.12.2021 und werden auf der Internetseite der Stadt Bamberg regelmäßig aktualisiert. Dort ist auch eine graphische Übersicht zu allen Testangeboten zu finden: www.stadt.bamberg.de/testmoeglichkeiten

Für alle Bürger:innen gibt es zudem die Möglichkeit, Teststellen mit Hilfe der Corona-Warn-App zu finden: CWA – Schnellteststellensuche (schnelltestportal.de)

Alle Anbieter von sogenannten Bürgertests (Schnelltests), die diese abrechnen wollen, müssen an die Corona-Warn-App angebunden sein.“

Alle neuen Rahmenkonzepte im Überblick

Im Laufe der letzten ein, zwei Wochen wurden alle Rahmenkonzepte an die neuen Rahmenbedingungen und -regeln angepasst, neu geschrieben und veröffentlicht.

Ich stelle Ihnen alle hier einmal zum Hochladen zur Verfügung, die im weitesten Sinne mit uns und unserer Branche zu tun haben:

Corona – der Paradigmenwechsel ist da

Wir schreiben den 2. September 2021 und heute fällt die Bastion der ausschließlichen und strikten Inzidenzorientierung, mit der wir seit eineinhalb Jahren jeden Morgen aufgestanden und jeden Abend ins Bett gegangen sind. Angesichts der mittlerweile doch hohen Impfquote – noch nicht genug für die sogenannte Herdenimmunität, aber doch so hoch, dass man diesen Schritt wagen kann – scheint dieser Paradigmenwechsel hin zur sog. „Krankenhausampel“ gerechtfertigt zu sein.

Insgesamt machen wir mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen riesigen Schritt nach vorne und stellen fest, dass Geimpft und Genesen – oder eben Getestet – doch den großen Unterschied macht und uns der ersehnten Normalität so weit wie möglich näher bringt.

Nur noch für die Anwendung der 3G-Regel gilt es, in Zukunft den bekannten Richtwert der vor-Ort-Inzidenz von 35 zu beachten, was für Bamberg mit seiner Inzidenz rund um 50 aber unmittelbar heißt, dass die 3G-Regel bis auf weiteres gilt.

Was ist also alles neu? Kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Insgesamt werden die geltenden Regeln deutlich reduziert und vereinfacht.
  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Und was bedeutet das im Einzelnen?

Die Krankenhausampel

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt die sog. „Krankenhausampel“ als neuer Indikator.

  • Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
    (1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
    (2) Kontaktbeschränkungen.
    (3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
    (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
  • Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen. Sobald diese Stufe erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

3G-Grundsatz

Die 7-Tages-Inzidenz, wie wir sie bisher kannten, ist lediglich noch ausschlaggebend für die strikte Anwendung der 3-G-Regel. Zugang zu Angeboten und Dingen vor allem in Innenräumen haben dann nur noch Geimpfte und Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als dauerhaft getestet.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:

  • Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
  • In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

Veranstaltungen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regel inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.

Gastronomie

Es entfällt die coronabedingte Sperrstunde (bisher 1.00 Uhr). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Die Kontaktdatenerfassung gilt weiterhin.

Beherbergung 

Es entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G muss bei Ankunft und danach jede 72 Stunden ein Test vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.

Quadratmeterregel

In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Messen 

Es entfällt die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. 3G gilt inzidenzunabhängig indoor wie outdoor. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

Clubs und Diskotheken

Mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien werden diese mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober geöffnet. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

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Die Antworten zu zahlreichen Fragen können Sie auf der Seite des Innenministeriums nachlesen. Oder Sie gönnen sich natürlich mal wieder die vollständige Lektüre der neuesten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie ist tatsächlich einfacher geworden, etwas kürzer und, ja, ich bin fast geneigt zu sagen, lesbarer. Aber vielleicht haben wir uns nur schon so an Gesetzestexte gewöhnt durch die Pandemie, dass uns das jetzt und in Zukunft immer leicht fallen wird, hüstel, hüstel….

Die Dreizehnte – oder: Nach dem Katastrophenfall

Ich musste heute im Laufe des Tages feststellen, dass die meisten Leute mittlerweile hoffnungslos überfordert sind von all den Dingen, die seit heute bayernweit wieder gelten und in Form der Gesetzesparagraphen der dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung daherkommen. Ich erntete mehr als einmal ungläubiges Staunen, wenn ich versucht habe, die Regelungen zu erläutern, die seit heute in dem solide unter 50 liegenden Bamberg und auch im Landkreis gelten, vor allem weil sie so weitreichend sind, dass man dem Braten zunächst einmal gar nicht wirklich traut. Man hat sich ja so eine gewisse Grundskepsis angewöhnt in sieben Monaten Schließzeit. Aber es ist wirklich einmal wieder soweit: Der Katastrophenfall ist aufgehoben!

Angesichts der herrschenden Verwirrung, habe ich mir vorgenommen, ich fasse Ihnen, nach dem ersten kurzen Überblick von letzter Woche die wesentlichen Punkte, die uns betreffen, nun noch einmal, ganz in Ruhe, in meinen eigenen Worten, Absatz für Absatz, zusammen:

Hier also das Original: die 13. BayIfSMV in Gänze

Und hier für Sie die ausgedeutschte „Fassung Heger“, auf die wesentlichen Punkte für Touristiker reduziert, und ohne Gewähr:

§1 Welche Folgen haben die Inzidenzzahlen?

Alles, was folgt, gilt nur dort, wo die Inzidenzzahl unter 100 liegt. Überall da, wo eine Inzidenz von über 100 vorliegt, gilt wieder die Bundesnotbremse.

Es gibt infolgedessen nur noch zwei Zustände auf der Welt in Bayern: „Unter 50“ und „zwischen 50 und 100“, im Folgenden U50 und Ü50 genannt.

Wo an fünf Tagen in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 unterschreitet, gelten am übernächsten Tag die Regeln der niedrigeren Inzidenzzahl,
Wo an drei Tage in Folge die Inzidenz den Wert von 50 oder 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag die Regeln der höheren Inzidenzzahl oder der Bundesnotbremse.

§2 und 3  Welche Hygieneregeln bestehen weiter und welche Masken gelten? 

Es gilt weiterhin in jeder Lebenslage der Mindestabstand von 1,5 Metern, Handhygiene und Belüftung in Innenräumen!
Maskenpflicht: Die BayIfSMV definiert bestimmte Lebenslagen, in denen weiter Maskenpflicht besteht und unterscheidet dabei zwischen einfacher Maskenpflicht – „Maske“ – und FFP2-Maskenpflicht – „FFP2-Maske“.

„Maske“ bedeutet nur noch medizinische Gesichtsmasken (das sind die dünnen, blauen Dinger) oder „Mund-Nasen-Bedeckungen (Maske)“, sprich die Stoffmasken, wie wir sie noch vom letzten Jahr kennen.
„FFP2-Maske“ bedeutet FFP2-Maske (!)

Für unsere Führungen wichtig ist §3, Abs (3): „Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann [ich ergänze: jederfrau!] empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.“
Das nehmen wir weiter ernst und empfehlen es weiterhin unseren Gästen.

Eine Verpflichtung zum Maskentragen in Innenstädten und im öffentlichen Raum im Freien besteht jedoch rein rechtlich nur noch dort, wo die lokalen Behörden dies angeordnet haben. In Bamberg also aktuell nur auf der Oberen und der Unteren Brücke.

In öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten besteht auch weiterhin „Masken“-Pflicht auf allen Begegnungsflächen.

§4 Wann muss noch getestet werden?

Wenn überhaupt, dann nur noch bei Ü50.

§5 Kontaktdatenerfassung

Wenn Kontaktdatenerfassung notwendig ist (Gastronomie, Beherbergung, Kulturveranstaltungen, Museen, Tagungen) dann mit Namen, Vornamen, Zeitraum und einer sicheren Kontaktinformation (E-mail, Telefon oder Adresse). Auch eine elektronische Erfassung ist erlaubt (Luca, CoronaWarnapp usw.) .

§6 Wie viele Personen dürfen miteinander Kontakt haben?

  • Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände
  • U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Hausstände

In beiden Fällen zählen Kinder unter 14, voll Geimpfte und Genesene weder zur Maximalzahl der Personen noch zu der Maximalzahl der Haushalte.

Für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr!

§7 Welche Personenzahl gilt für öffentliche und private Veranstaltungen und Feiern?

„Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Ü50: Drinnen 25, draußen 50 Personen, mit Testung,
U50: Drinnen 50, draußen 100, ohne Testung
Gesamtzahl inklusive geimpfter und genesener Personen

„Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Wie oben, aber hier zählen Geimpfte und Genesene nicht zur Gesamtzahl, können also obendrauf kommen!

Veranstaltungen und Feiern ohne den „besonderen Anlass“, wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Vereinssitzungen sind weiterhin verboten, auch auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.

§13 Was gilt für Fluss- und Seenschifffahrten, Stadt- und Kulturführungen, auch in Besucherbergwerken (Stollen!), und für touristische Bus- und Reiseverkehre sowie für Freizeitparks Hotelschwimmbäder udg. mehr?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahrzeugbereichen gilt für Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht und für das Personal „Masken“-Pflicht
  • Hygienekonzept auf der Basis des Rahmenkonzepts touristische Dienstleistungen

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze, Hotelschwimmbäder, Badeanstalten, Thermen , Saunen und Solarien gelten: Ein Besucher je 10 m², Ü50 mit Testpflicht, für gastronomische in-house-Angebote die entsprechenden Regelungen bei Gastro (siehe unten §15)

Flusskreuzfahrtgäste müssen bei der Einschiffung, sofern in Bayern, einen Test nachweisen und bei jedem Landgang innerhalb Bayerns – jeweils bei Ü50.

§14 Und was gilt im Einzelhandel?

  • Mindestabstand 1,5 Meter
  • Ein Kunde je 10m² bis 800 m² Verkaufsfläche, jenseits dessen ein Kunde je 20m²
  • Innen und außen vor dem Laden und auf dem Parkplatz gilt für die Kunden „FFP2-Masken“-Pflicht, für das Personal „Masken“-Pflicht. Mit Schutzwänden für das Personal kann für dieses die Maskenpflicht entfallen.
  • Hygienekonzept

Sowohl bei Ü50, als auch bei U50 gibt es also kein Click&Meet oder Click&Collect oder sonstiges Gedöns mehr.

Wochenmärkte unter freiem Himmel sind erlaubt.

§ 15 Und in der Gastronomie?

Innen wie außen gilt:

  • Öffnung maximal zwischen 5 und 24 Uhr
  • Erlaubt an einem Tisch sind
    bei Ü50: Maximal 10 Personen, drei Hausstände, plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
    bei U50: Maximal 10 Personen, beliebig viele Haushalte plus Geimpfte, Genesene, Kinder unter 14 Jahren
  • Zu allen anderen Personengruppen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden
  • Nur bei Ü50 mit Testpflicht, sobald mehr als ein Haushalt am Tisch sitzen soll
  • Für Gäste gilt auf allen Begegnungsflächen „FFP2-Masken“-Pflicht, für Personal „Masken“-Pflicht
  • Die Pflicht zur Kontaktdatenaufnahme besteht.
  • Hygienekonzept gemäß Rahmenkonzept Gastronomie

Kneipen (Schankwirtschaften) dürfen nur nach draußen verkaufen.

Die to-go-gekauften Speisen und Getränke dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verzehrt werden. Wenn ich da an die Sandstraße denke… hm…

§16 Und was gibt es Neues für die Hotels?

  • Inzidenzunabhängig muss jeder Gast bei Anreise einen negativen Test nachweisen, geimpft oder genesen sein
  • Bei Ü50 muss der Gast alle weiteren 48 Stunden wieder einen Testnachweis erbringen
  • In einem Zimmer dürfen Personen gemäß der jeweils gültigen Kontaktregeln (§6) übernachten – aktuell in Bamberg also bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zzgl. Geimpfte und Genesene und Kinder unter 14 Jahren! Geht bei Ihnen auch gerade das Kopfkino an?
  • Zu allen anderen Personen muss der Mindestabstand gewährleistet sein
  • Für Personal und Gäste besteht auf den Begegnungsflächen „Masken“-Pflicht, für das Personal dort nicht, wo Trennwände Personal vom Gast trennen.
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept gemäß Rahmenkonzept Beherbergung

§17 Auch Tagungen und Kongresse sind wieder erlaubt

Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen:

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept – steht noch aus!

Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind auch in Präsenzform wieder zulässig, mit Abstandsgebot und Maskenpflicht auf den Begegnungsflächen. (§22)

Messen sind nach wie vor verboten, wobei der Ministerpräsident unlängst den Blick in Richtung September geworfen hat für Messen. September 2021!

§25 In der Kultur geht ja schon länger wieder was

Kulturveranstaltungen sind erlaubt unter folgenden Voraussetzungen

  • Die Höchstzahl der Teilnehmenden misst sich nach der Anzahl der Plätze, die reingehen, wenn jeweils 1,5 Meter Abstand zum Nächsten besteht
  • Open-air maximal 500 Personen inklusive Geimpfter und Genesener, mit festen Sitzplätzen
  • Bei Ü50 mit Testpflicht
  • Kontaktdatenerfassung
  • Hygieneschutzkonzept Rahmenkonzept Kulturveranstaltungen

Museen und Ausstellungen öffnen mit Höchstzahl der Besuchenden, Abstandsgebot, Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung.

§26 Alkohol im öffentlichen Raum

Hier gibt die BayIfSMV den Kommunen die rechtliche Handhabe für ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum, die betroffenen Areale muss die Kreisverwaltungsbehörde definieren.

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Puh, das war’s.

Und weil Sie so tapfer durchgehalten haben, gibt’s jetzt hier noch die grafische Übersicht aus dem Wirtschaftsministerium

 

Auf geht’s – Rahmenkonzepte und Ausblicke

Die heutige bayerische Kabinettsrunde hat die weiteren Öffnungsschritte ab dem 21. Mai bestätigt, wie sie letzte Woche schon angekündigt worden waren. Das heißt, ab Pfingsten ist es in bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt, Gäste zu beherbergen. Ja, Gäste! Gäste, die rein aus Spaß an der Freud‘ zu uns kommen. Zu, wie es so schön heißt,  „freizeittouristischen Zwecken“! Gäste… ts, ts, ts….

Aus dem Kabinett heißt das dann so:

  • Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich. Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Erbringung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.

Und auch touristische Dienstleistungen sind ab 21. Mai wieder möglich, explizit sind hier genannt:

  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie Außenbereiche von medizinischen Thermen.

Für beides gilt:

  • Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme obiger Angebote ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird.

Doppelt Geimpfte und Genesene sind den Getesteten gleichgestellt und kommen uneingeschränkt ebenfalls in den Genuss dieser Angebote.

Auch kulturelle Veranstaltungen sind unter Einhaltung strenger Vorgaben wieder möglich.

Die Pflicht zum Nachweis von Impfung, Tests oder Genesung fällt erst weg, wenn die Inzidenz stabil unter 50 liegt. Über 100 muss sowieso alles wieder zu machen.

Inwieweit dies wirklich praktikabel ist, solange die Inzidenzzahlen noch so volatil sind und innerhalb eines Tages um rund 20 Punkte rauf oder runter schnellen können, sei dahin gestellt. Eine irrsinnige logistische und personelle Leistung steht uns hier bevor. Genaueres wissen wir noch nicht, denn sowohl für das Übernachtungsgewerbe, als auch für die touristischen Dienstleistungen liegen noch keine neuen und überarbeiteten Rahmenkonzepte vor.

Richtig schmerzhaft ist, dass wir damit aktuell wieder eine echte Grenze zwischen Stadt und Landkreis haben. Denn nach dem aktuellem Stand der Inzidenzzahlen können die Angebote auf dem Stadtgebiet ab 21. Mai laufen, hier liegen die Zahlen weiterhin unter 100. Die Betriebe im Bamberger Land müssen nach derzeitigem Stand noch warten, bis auch im Landkreis die Inzidenz 7 Tage in Folge unter 100 liegt. Stand heute sah es so aus: 

 

Peu à peu kommen nun auch wieder die Rahmenkonzepte für die verschiedenen Bereiche. Hier mal alle Rahmenkonzepte, wie sie bisher vorliegen:

Rahmenkonzept Kulturveranstaltungen vom 10.5.2021
Rahmenkonzept Gastronomie vom 7.5.2021
Rahmenkonzept Sport vom 6.5.2021
Rahmenkonzept Kinos vom 6.5.2021

Wir arbeiten jetzt fieberhaft daran, auch spätestens am 21. Mai für unsere und Ihre Gäste wieder offen zu haben und auch ein Angebot an Führungen und Erlebnisangeboten vorhalten zu können, auch wenn wir noch ein wenig im Trüben fischen, denn wir haben einfach noch nicht alle Details der designierten Regelungen. Kompliziert wird es allemal.

Und zum Schluss die Belohnung, für alle, die bis zum Ende gelesen haben: eine wirklich gute Übersicht aus dem Bayerischen Wirtschaftsministerium zu „Was gilt zwischen heute und dem 20. Mai?“

Ich bin schon ganz gespannt auf die nächste Übersicht ab 21. Mai!

 

Das Glück liegt unter 100 – oder: Danke Austria!

Was auch immer letztlich den Ausschlag gegeben haben mag – Ungeduld, Mitleid, Erwägungen des Staatsetats, die Plädoyers aus der Branche, der leichte Trend der Inzidenzzahlen nach unten, der leichte Trend der Meinungsumfragen nach unten, der Blick auf leere Biergärten bei schönstem Wetter, die Absage der Wiesn – was auch immer es war, der Tourismus hat auf einmal eine Öffnungsperspektive! Und wir sagen ‚Vergelt’s Gott‘ und hoffen, dass das angesichts der weiter prekären pandemischen Lage gut geht!

Nach einem satten halben Jahr Nichts sind wir mit dieser Ankündigung des Ministerpräsidenten, die sich gestern angedeutet hatte und heute in der Pressekonferenz nach Koalitionsrunde und Kabinettssitzung bestätigt wurde, schon fast ein bisschen überfordert, aus derart heiterem Himmel kamen sie, diese Worte, auf die wir alle schon so lange warten. Wer das nach all der Zeit, ich kann’s Ihnen nicht verdenken, nur schwarz auf weiß glaubt, hier der entsprechende Ministerratsbericht von heute oder auch der Bericht vom BR dazu.

In ganz Bayern soll also wieder was gehen! In ganz Bayern? Nein! Denn Voraussetzung ist in jedem Fall die stabile Inzidenz unter 100 – und als „stabil“ gilt, wenn die Inzidenz über einen Wochenzeitraum ohne größere Schwankungen unter der magischen Marke von 100 bleibt, wie der Gesundheitsminister klarstellte. Derzeit sind das 19 Landkreise und kreisfreie Städte. Überall dort also, kann schon ab kommendem Montag, den 10. Mai 2021, die Außengastronomie bis 22 Uhr wieder öffnen. Auch Konzert- und Opernhäuser, Theater und Kinos dürften wieder öffnen. Alles unter der Maßgabe von negativen Corona-Tests (ich nehme an, dann auch ebenbürtig mit dem Nachweis doppelter Impfung oder der Genesung), Terminbuchung und Maskenpflicht, Abstand, gestaffelten Plätzen usw. Und die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde muss einen entsprechenden Antrag beim Gesundheitsministerium stellen, en gros. Selbst „kleinere Open-Airs“ wurden als denkbar erwähnt. Diese Öffnungsschritte folgen der bereits in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung niedergelegten Logik, siehe § 27, die nun einige Male fortgeschrieben wurde, zuletzt bis 9. Mai 2021.

Da wird jetzt also eine neue Fassung kommen, denn in der 12. Version steht noch das kategorische Beherbergungsverbot mit drin. Und heute wurde angekündigt, dass bei einer stabilen Inzidenz unter 100 – auf die Minute mit Gongschlag Beginn der Pfingstferien – ab Freitag, den 21. Mai 2021, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze wieder freizeittouristische Gäste beherbergen dürfen. Hier soll vom Ministerium noch ein entsprechendes Konzept (u. a. Terminvereinbarungen, 48 Stunden Tests, Abstands- und Hygienemaßnahmen) für inzidenzabhängige Öffnungen kommen. Dieses Konzept wird allerdings die infektiologische Gesamtlage berücksichtigen und eine Rücknahme der Öffnungen bei entsprechender Inzidenzentwicklung vorsehen. Das Gleiche gilt für spezielle touristische Infrastrukturen – das ist das Schlüsselwort für Freizeiteinrichtungen und touristische Dienstleistungen, wie z.B. Führungen. Hier soll die Regelung noch näher spezifiziert werden. Davon wird abhängen, was wir anbieten dürften. Die 13. BayIfSMV wird also spannend! Ich melde mich wieder, sobald wir hier Genaueres erfahren, versprochen!

Trotz allem insgesamt eine schwierige Situation für den Betrieb touristischer Einrichtungen, diese Unsicherheit im Wochenrhythmus, und eine folgenreiche Entwicklung für die ganze Tourismusregion Bamberg, denn derzeit ist nur die Stadt im fünften Tag recht stabil unter 100, der Landkreis bleibt stabil über 100, was bedeuten würde, dass – mal so, mal so – unsere gemeinsame Destination auseinandergerissen wird, denn bei über 100 gilt immer noch die übergeordnete, nicht verhandelbare Bundesnotbremse.

Für die Stadt Bamberg sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass damit ab kommenden Donnerstag wieder die lockereren Regeln jenseits der Bundesnotbremse gelten, das heißt u.a. für den Einzelhandel wieder Click & Meet ohne Testpflicht, und Museen und Ausstellungen können mit Terminvergabe und den bekannten Regeln gemäß § 23 12. BayIfSMV wieder öffnen und die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

 

Ganz ehrlich? Gestern fiel es mir wirklich schwer, den Meldungen Glauben zu schenken. Ich habe erst gedacht, da hat einer eine Ente in die Welt gesetzt, um ein wenig Druck aufzubauen, zumal der Bayerische Rundfunk sehr zögerlich war mit der Meldung. Auch als es sich als wahr entpuppte, wurde ich einen Gedanken nicht ganz los, nämlich dass dieser Schritt – honi soit qui mal y pense – auch ein ganz kleines bisschen „to keep up with the Joneses“ war. Denn es ist nur wenige Tage her, dass unsere touristisch nicht ganz unbedeutenden Nachbarn, die Österreicher, verkündet hatten, dass bei ihnen ab 19. Mai wieder alles aufmacht. Und das kann man sich ja wirklich nicht ge… Aber hier schweigt des Sängers Höflichkeit, ich will unsere Staatregierung stattdessen heute lieber mal wieder loben, denn zwei Sätze im heutigen Bericht gingen der geschundenen Seele des gemeinen Touristikers runter wie Öl.

Ich zitiere:
Die Tourismusbranche ist ein Lebensnerv der bayerischen Wirtschaft
und
Bayern sei nicht nur ein Tourismusland, sondern es sei für die Menschen auch „psychologisch und seelisch wichtig, dass wir eine Perspektive haben!“

Dem habe ich nun ausnahmsweise mal nichts hinzuzufügen.

 

Corona – zurück in den Katastrophenfall

Erinnern Sie sich noch an den 16. Juni 2020? Nicht? Okay, ich musste auch nachsehen, aber das war der Tag, an dem Innenminister Herrmann den Katastrophenfall für Bayern wieder aufheben durfte. Lesenswert, dieses aus heutiger Sicht schon wieder historische Schriftstück aus dem Archiv, indem die Aufhebung so vieler Maßnahmen verkündet wurde. Ach ja, der Sommer ….

Nun wird zum 9. Dezember 2020 in Bayern erneut der Katastrophenfall ausgerufen. Zu wenig Wirkung hat der Halbdreiviertel-Lockdown gebracht, zu weit sind wir noch weg von der 50er-Inzidenz, die den Gesundheitsämtern eine sichere Kontaktverfolgung ermöglichen würde. Der Blick auf die Sterbezahlen und die Intensivstationen wird auch in Deutschland immer düsterer. Da muss man nicht mehr nach Amerika schauen, um in Sorge zu geraten. Ab dem 9.12. wird die aktuell noch gültige Neunte Infektionsschutzverordnung, die ich angesichts ihrer kurzen Lebensdauer aber der Vollständigkeit halber hier noch erwähnen möchte, dann auch schon wieder von der überarbeiten Zehnten BayIfSMV abgelöst.

Vermutlich finden dann die Entscheidungen, die der Ministerrat am heutigen Sonntag beschlossen hat, dort Eingang. Den Wortlaut der heute entschiedenen Maßnahmen finden Sie hier. Diese gelten ab Mittwoch, 9. Dezember.

Was kommt da Neues auf uns zu? Letztlich kommen zu den bekannten Kontaktbeschränkungen und verordneten Schließungen wieder die Ausgangsbeschränkungen für ganz Bayern hinzu, so dass man einen triftigen Grund haben muss, das Haus zu verlassen. Wobei auch diese Beschränkung im Halbdreiviertel-Modus verbleibt und zum Beispiel explizit die Weihnachtsbesorgungen als triftigen Grund mit definiert sind. Hoffentlich gut für den Handel und dennoch mit Rest-Wirkung für das Pandemiegeschehen.

Ein generelles Alkoholverbot in den Innenstädten und, wie es beinahe poetisch schön heißt „unter freiem Himmel“ – weiß-blau, versteht sich, aber eben frei! – macht dem Glühwein-to-go-Gebaren den Garaus. Und die Weihnachts-Ausnahmen mit den ausgeweiteten Kontaktmöglichkeiten für bis zu 10 Personen gelten in ganz Bayern nur noch vom 23.-26. Dezember. Der Jahreswechsel bleibt wohl ein stiller heuer!

Die Novemberhilfen scheinen aber tatsächlich für Viele zu funktionieren, ich habe von Etlichen gehört, die erstmals unter ein staatliches Hilfsangebot fallen und sogar schon Auszahlungen erhalten haben. Der Dezember scheint in gleicher Art und Weise fortgeführt zu werden. Allerdings stehen bereits die Ankündigungen im Raum, dass diese Art Hilfen ab Januar nicht mehr in gleicher Weise fortgesetzt werden können. Ich habe ja immer dreimal hingeschaut, ob sie wirklich „Umsatz“ meinen, aber es blieb bis zum Schluss dabei, auch in den Anträgen steht „Umsatz“! Explizit für die von den Novemberhilfen ausgenommenen Brauereigaststätten gibt es nun übrigens einen offiziellen bayerischen Vorstoß beim BMWi, auch für diese die Novemberhilfen zu öffnen, ohne die 80 %-Regel beachten zu müssen. Mal sehen, ob sich ein bayerisches Kulturgut gegen eine bundesweit beschlossene Regelung durchsetzen kann!

Bereits letzte Woche hatten sich ja die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten auf eine Ausweitung des Zeitraums der bestehenden Beschränkungen geeinigt, so dass wir für die Tourist Info und unser Geschäft bereits entschieden haben, dass die Tourist Info bis zum 10. Januar 2021 geschlossen bleibt. Bis dahin wird es auch weiter keinerlei touristische Angebote geben, das erhoffte „kleine Bisschen“ an möglicherweise möglichem Weihnachtsgeschäft mit besonderen Führungen oder Erlebnisangeboten und ein rudimentärer Geschenkeverkauf ist also vollkommen auf Null zurückgefahren. Aber Hand aufs Herz, wer hat noch daran geglaubt? Selbst ich in meinem mir verordneten, grenzenlosen Optimismus habe nicht mehr wirklich an die Auferstehung zu Weihnachten geglaubt. Und außerdem ist Auferstehung an Ostern! Und daran glaube ich auch weiterhin! Felsenfest! Wir sprechen uns wieder!